Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung der daraufhin geschlossenen Unterlassungsvereinbarung darstellen. Beruht der Unterwerfungsvertrag auf einer missbräuchlichen Abmahnung, steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB der Geltendmachung von Vertragsstrafen auch für solche Verstöße entgegen, die der Schuldner bereits vor der Kündigung begangen hat.
Unterlassungsvereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse und können daher nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Abmahnenden im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann einen solchen wichtigen Grund bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der dem vereinbarten Verbot zugrunde lag, nachträglich durch eine Gesetzesänderung oder eine höchstrichterliche Leitentscheidung entfallen ist (vgl. BGH, 08.04.2014 - Az: I ZR 210/12). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist auf derartige Fälle nicht beschränkt; auch andere Umstände können die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Ebenso wenig setzt die Kündigung voraus, dass zu dem missbräuchlichen Verhalten bei Vertragsschluss weitere Umstände hinzutreten, die das Nichtbestehen des Anspruchs für Dritte eindeutig erkennbar machen (vgl. BGH, 31.05.2012 - Az: I ZR 45/11).
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder systematisch überhöhte Abmahngebühren beziehungsweise Vertragsstrafen verlangt werden. Gleiches gilt, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden kein nennenswertes eigenes Interesse haben kann, sondern die Rechtsverfolgung allein dem sachfremden Interesse dient, Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten - etwa wenn der Prozessbevollmächtigte das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, um Gebühreneinnahmen zu erzielen (vgl. BGH, 26.04.2018 - Az: I ZR 248/16).
Vorliegend stützte sich die Feststellung des Rechtsmissbrauchs maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung. Bestand zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Überschuldung, die in einem deutlichen Missverhältnis zum Umfang der betriebenen Abmahn- und Prozesstätigkeit stand, kann sich hieraus die Vermutung eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Rechtsanwalt ergeben, bei dem der Abmahnende sich dafür hergibt, diesem eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen. Ein objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der eigenen geschäftlichen Aktivitäten kann den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs dabei auch dann rechtfertigen, wenn ein kollusives Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt nicht festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Abmahn- und Prozesstätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Lage des Abmahnenden nach der Lebenserfahrung allein mit dem Motiv erklären lässt, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten oder aus Vertragsstrafeversprechen zu erlangen.
Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich. Frühere gerichtliche Auseinandersetzungen, in denen der Anspruchsteller bereits wiederholt mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs konfrontiert wurde, können als Indiz für ein bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung bestehendes missbräuchliches Verhaltensmuster herangezogen werden, ohne dass es auf den Ausgang der jeweiligen Einzelverfahren ankommt.
Beruht der Unterlassungsvertrag jedoch auf einer missbräuchlichen Abmahnung, steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner bereits vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Vertragsstrafenanspruch bereits vor der außerordentlichen Kündigung entstanden ist. Verhaltensweisen, die der gerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen könnten, schließen Vertragsstrafenansprüche zwar nur aus, wenn sie für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich waren oder mit dieser im Zusammenhang stehen; bei den äußeren Umständen, die den Rechtsmissbrauchsvorwurf begründen, ist dieser Zusammenhang jedoch regelmäßig gegeben.
Im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafe gegen Treu und Glauben verstößt. Für eine unzulässige Rechtsausübung kann dabei insbesondere sprechen, wenn sich der Anspruchsteller auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetzwidriges eigenes Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, 06.10.1971 - Az: VIII ZR 165/69; BGH, 20.03.2013 - Az: XII ZB 81/11; BGH, 27.02.2018 - Az: VI ZR 109/17).
Der in der Literatur vertretenen Einschätzung, dies eröffne dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Scheinunterwerfung, um sich den Missbrauchseinwand für einen künftigen Verstoß vorzubehalten, ist entgegenzuhalten, dass ein Abgemahnter, der die missbrauchsbegründenden Umstände kennt, nach der Lebenserfahrung keine Unterwerfungserklärung abgeben, sondern sogleich den Missbrauchseinwand erheben wird. Dass ein objektiv rechtsmissbräuchliches Verhalten für den Abgemahnten zunächst nicht erkennbar war, rechtfertigt es nicht, ihm die spätere Berufung auf den Rechtsmissbrauch zu versagen.
Kann Rechtsmissbrauch bei der Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen?
Im hier vorliegenden Fall war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsvereinbarung außerordentlich gekündigt werden kann und welche Folgen eine solche Kündigung für bereits entstandene Vertragsstrafenansprüche hat zu klären. Berührt werden damit sowohl das allgemeine Schuldrecht (§ 314 BGB, § 242 BGB) als auch die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 8 Abs. 4 UWG.Unterlassungsvereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse und können daher nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Abmahnenden im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG kann einen solchen wichtigen Grund bilden. Dies gilt unabhängig davon, ob der gesetzliche Unterlassungsanspruch, der dem vereinbarten Verbot zugrunde lag, nachträglich durch eine Gesetzesänderung oder eine höchstrichterliche Leitentscheidung entfallen ist (vgl. BGH, 08.04.2014 - Az: I ZR 210/12). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist auf derartige Fälle nicht beschränkt; auch andere Umstände können die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Ebenso wenig setzt die Kündigung voraus, dass zu dem missbräuchlichen Verhalten bei Vertragsschluss weitere Umstände hinzutreten, die das Nichtbestehen des Anspruchs für Dritte eindeutig erkennbar machen (vgl. BGH, 31.05.2012 - Az: I ZR 45/11).
Wann liegt ein Rechtsmissbrauch vor?
Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen nicht das alleinige Motiv sein; es genügt ein Überwiegen der sachfremden Ziele. Die Feststellung eines solchen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände.Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder systematisch überhöhte Abmahngebühren beziehungsweise Vertragsstrafen verlangt werden. Gleiches gilt, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden kein nennenswertes eigenes Interesse haben kann, sondern die Rechtsverfolgung allein dem sachfremden Interesse dient, Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten - etwa wenn der Prozessbevollmächtigte das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, um Gebühreneinnahmen zu erzielen (vgl. BGH, 26.04.2018 - Az: I ZR 248/16).
Vorliegend stützte sich die Feststellung des Rechtsmissbrauchs maßgeblich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchstellers zum Zeitpunkt der Abmahnung. Bestand zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Überschuldung, die in einem deutlichen Missverhältnis zum Umfang der betriebenen Abmahn- und Prozesstätigkeit stand, kann sich hieraus die Vermutung eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem beauftragten Rechtsanwalt ergeben, bei dem der Abmahnende sich dafür hergibt, diesem eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen. Ein objektives Missverhältnis zwischen dem Umfang der Verfolgungstätigkeit und dem Umfang der eigenen geschäftlichen Aktivitäten kann den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs dabei auch dann rechtfertigen, wenn ein kollusives Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt nicht festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Abmahn- und Prozesstätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Lage des Abmahnenden nach der Lebenserfahrung allein mit dem Motiv erklären lässt, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, Rechtsverfolgungskosten oder aus Vertragsstrafeversprechen zu erlangen.
Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich. Frühere gerichtliche Auseinandersetzungen, in denen der Anspruchsteller bereits wiederholt mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs konfrontiert wurde, können als Indiz für ein bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung bestehendes missbräuchliches Verhaltensmuster herangezogen werden, ohne dass es auf den Ausgang der jeweiligen Einzelverfahren ankommt.
Innerhalb welcher Frist muss die Kündigung erklärt werden?
Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem dem Kündigenden die wesentlichen, den Missbrauchsvorwurf tragenden Tatsachen bekannt geworden sind. Ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten zwischen der Kenntniserlangung und dem Zugang der Kündigungserklärung wahrt die Angemessenheit dieser Frist.Wirkt sich der Rechtsmissbrauch auch auf bereits entstandene Vertragsstrafenansprüche aus?
Die Kündigung eines Unterlassungsvertrags führt nach allgemeinen Grundsätzen lediglich zur Beendigung des Schuldverhältnisses für die Zukunft; bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben hiervon grundsätzlich unberührt (vgl. BGH, 26.09.1996 - Az: I ZR 265/95; BGH, 06.07.2000 - Az: I ZR 243/97).Beruht der Unterlassungsvertrag jedoch auf einer missbräuchlichen Abmahnung, steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner bereits vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der entsprechende Vertragsstrafenanspruch bereits vor der außerordentlichen Kündigung entstanden ist. Verhaltensweisen, die der gerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nach § 8 Abs. 4 UWG entgegenstehen könnten, schließen Vertragsstrafenansprüche zwar nur aus, wenn sie für die Abgabe der Unterwerfungserklärung ursächlich waren oder mit dieser im Zusammenhang stehen; bei den äußeren Umständen, die den Rechtsmissbrauchsvorwurf begründen, ist dieser Zusammenhang jedoch regelmäßig gegeben.
Im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei und nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafe gegen Treu und Glauben verstößt. Für eine unzulässige Rechtsausübung kann dabei insbesondere sprechen, wenn sich der Anspruchsteller auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetzwidriges eigenes Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, 06.10.1971 - Az: VIII ZR 165/69; BGH, 20.03.2013 - Az: XII ZB 81/11; BGH, 27.02.2018 - Az: VI ZR 109/17).
Der in der Literatur vertretenen Einschätzung, dies eröffne dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Scheinunterwerfung, um sich den Missbrauchseinwand für einen künftigen Verstoß vorzubehalten, ist entgegenzuhalten, dass ein Abgemahnter, der die missbrauchsbegründenden Umstände kennt, nach der Lebenserfahrung keine Unterwerfungserklärung abgeben, sondern sogleich den Missbrauchseinwand erheben wird. Dass ein objektiv rechtsmissbräuchliches Verhalten für den Abgemahnten zunächst nicht erkennbar war, rechtfertigt es nicht, ihm die spätere Berufung auf den Rechtsmissbrauch zu versagen.
BGH, 14.02.2019 - Az: I ZR 6/17
ECLI:DE:BGH:2019:140219UIZR6.17.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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