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Beamte haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für Dienstreisen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Reisezeiten bei Dienstreisen, die außerhalb der Regelarbeitszeit anfallen, sind für Beamte grundsätzlich keine Dienstzeit im Sinne des Arbeitszeitrechts und begründen keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder Dienstbefreiung.

Reisezeit als Dienstzeit - Grundsatz und Ausnahmen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anerkennung einer außerhalb der Regelarbeitszeit erbrachten Tätigkeit als Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts voraus, dass es sich ihrer Intensität und ihrem Inhalt nach um tatsächlichen Dienst handelt. Anrechenbar als Mehrarbeit ist nach dieser Rechtsprechung nur eine dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die entweder zum Kernbereich der dem Beamten übertragenen Dienstpflichten gehört oder ihn in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich belastet, dass sie den eigentlichen Dienstverrichtungen gleichzustellen ist (vgl. BVerwG, 27.05.1982 - Az: 2 C 49.80).

Reisezeiten grundsätzlich nicht anrechenbar

Fahrten zum Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung und zurück erfüllen diese Voraussetzungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht. Maßgeblich hierfür ist der gegenüber der eigentlichen Dienstverrichtung geringere Grad der dienstlichen Inanspruchnahme während der Reise. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt mit einem Dienstkraftfahrzeug durchgeführt wird, einfache Funkbereitschaft zu halten war oder der Beamte das Fahrzeug selbst steuert (vgl. BVerwG, 11.02.1982 - Az: 2 C 26.79 und 2 C 27.79). Der Umstand, dass Reisezeiten innerhalb der regulären Dienstzeit aus Praktikabilitätserwägungen pauschalierend auf die Arbeitszeit angerechnet werden, begründet keinen Rechtsanspruch auf entsprechende Anrechnung außerhalb der Regelarbeitszeit. Eine solche Anrechnung macht aus Reisezeiten keine dem übertragenen Amt zugehörigen Dienstverrichtungen.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gehört - anders als bei einem hauptberuflichen Kraftfahrer - nicht zu den amtlichen Aufgaben eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Eine Ausnahme gilt nur für hauptberufliche Kraftfahrer oder Beamte, die im Rahmen einer Dienstreise ausschließlich zum Transport von Personen oder Material eingesetzt sind.

Keine abweichende Beurteilung durch das EU-Arbeitszeitrecht

Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - als Nachfolgerichtlinie der Richtlinie 93/104/EG - steht der beschriebenen nationalen Rechtslage nicht entgegen, soweit die durch die Richtlinie garantierte durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschritten wird. Dieser Mindeststandard bezweckt den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen; er entfaltet zwar unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, 05.10.2004 - Az: C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01) und gilt auch für Beamte (vgl. BVerwG, 23.09.2004 - Az: 2 C 50.03). Ist die 48-Stunden-Grenze jedoch - wie vorliegend bei einer Regelwochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zuzüglich der streitigen Reisezeiten - nicht überschritten, bedarf es keines weitergehenden Schutzes durch die Richtlinie. Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 16 lit. b der Richtlinie für die wöchentliche Höchstarbeitszeit ohnehin einen Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten festlegen.

Keine Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst

Die vom EuGH zur Einordnung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit entwickelten Grundsätze - insbesondere in den Entscheidungen zum ärztlichen Bereitschaftsdienst und zum Rettungsdienst - sind auf dienstreisebezogene Fahrtzeiten nicht übertragbar. Das charakteristische Merkmal des Bereitschaftsdienstes liegt nach dieser Rechtsprechung darin, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können. Der Bereitschaftsdienst ist damit funktional auf die jederzeit mögliche Aktualisierung der eigentlichen Arbeitsleistung ausgerichtet - er ist Mittel zu einem weitergehenden Zweck.
Fahrtzeiten im Rahmen von Dienstreisen weisen diese enge Verknüpfung mit der eigentlichen Dienstleistung nicht auf. Die Reise selbst erschöpft sich in dem bloßen Ortswechsel; die volle Dienstleistung kann und soll sich während der Fahrt gerade nicht aktualisieren. Unerheblich ist dabei, ob sich der Beamte während der Dienstreise außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds befindet und über seine Zeit nicht frei verfügen kann - auf dieses Kriterium allein stellt die EuGH-Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst nicht ab; entscheidend bleibt die zweckgerichtete Verfügbarkeit am bestimmten Aufenthaltsort für die unmittelbar abrufbare Vollarbeitsleistung.


OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2005 - Az: 10 A 10727/05.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2005:1118.10A10727.05.OVG.0A

Vorgehend: VG Koblenz, 20.04.2005 - Az: 2 K 2650/04.KO

Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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