Betriebsratsmitglieder, die zu einer Schulungsveranstaltung mit dem eigenen Pkw anreisen, sind im Rahmen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich verpflichtet, mit anderen ebenfalls anreisenden Betriebsratsmitgliedern eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn im Einzelfall besondere, konkret darzulegende Umstände die Fahrgemeinschaft unzumutbar machen - allgemeine Bedenken hinsichtlich Unfall- und Haftungsrisiken oder ein persönliches Bedürfnis, grundsätzlich nicht mit anderen Personen zu fahren, genügen hierfür nicht.
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und ihre Grenzen
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen auch die Reisekosten, die einem Betriebsratsmitglied anlässlich der Teilnahme an einer nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsveranstaltung entstehen. Diese Kostentragungspflicht steht jedoch unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat - und jedes einzelne Betriebsratsmitglied - ist danach verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf, und hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.Wann müssen Betriebsratsmitglieder Fahrgemeinschaften bilden?
Aus dieser Obliegenheit zur Kostenbeschränkung folgt, dass ein Betriebsratsmitglied für Fahrten zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu nutzen hat. Zur Nutzung eines privaten Pkw ist es dabei grundsätzlich nicht verpflichtet. Entscheidet es sich jedoch bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs, ist die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit anderen anreisenden Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich zumutbar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere, von dem Betriebsratsmitglied darzulegende Umstände die Fahrgemeinschaft im Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen, etwa wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich der Mitfahrende dadurch in eine besondere Gefahr begibt.Berührt die Darlegungsobliegenheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Die Verpflichtung, Gründe darzulegen, die aus Sicht des Betriebsratsmitglieds gegen eine Fahrgemeinschaft sprechen, verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dem durch § 40 Abs. 1 BetrVG geschützten Interesse des Arbeitgebers, nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden, kann nur durch eine entsprechende Auskunft Rechnung getragen werden. Andernfalls wäre der Arbeitgeber nicht in der Lage zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind. Dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen.Unfall- und Haftungsrisiken als Hinderungsgrund?
Allgemeine Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs machen eine Fahrgemeinschaft nicht unzumutbar. Diesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits durch die eigene Entscheidung für eine Pkw-Fahrt aus; zudem besteht regelmäßig Versicherungsschutz. Bei Sachschäden besteht in der Regel ein direkter Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Für nicht versicherte Vermögensschäden gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entsprechend, sodass der Arbeitgeber unter denselben Voraussetzungen freizustellen hat wie bei einem Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug beruflich nutzt (vgl. BAG, 22.06.2011 - Az: 8 AZR 102/10; BAG, 28.10.2010 - Az: 8 AZR 647/09). Bei Personenschäden greift der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII, sofern der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde.Urteil freischalten
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BAG, 24.10.2018 - Az: 7 ABR 23/17
ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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