§ 1a KSchG steht einem abweichenden Abfindungsangebot des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben nicht entgegen. Voraussetzung ist eine unmissverständliche und eindeutige Formulierung des von § 1a KSchG abweichenden Vertragsangebots. Die explizite Nennung von § 1a KSchG - auch in diesem Zusammenhang - steht der Auslegung eines abweichenden Vertragsangebotes entgegen.
ArbG Erfurt, 21.10.2021 - Az: 6 Ca 186/21
ECLI:DE:ARBGERF:2021:1021.6CA186.21.00
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