Einem 45-jährigen Unterhaltspflichtigen, der über Jahre hinweg als ungelernte Kraft gearbeitet hat, ist gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht kein Vorrang für eine nunmehr aufgenommene Erstausbildung einzuräumen.
Grundsätzlich ist im Unterhaltsrecht anerkannt, dass der Erlangung einer angemessenen Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört und dieser regelmäßig Vorrang gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB einzuräumen ist (vgl. BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZR 70/09). Dieser Vorrang gilt jedoch nicht in jedem Fall. Hat sich der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum stets auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt und entschließt sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung, obwohl sich der Anlass zur Verbesserung seiner Arbeits- und Verdienstchancen für ihn nicht verändert hat, kann eine Zurückstellung der Ausbildungsaufnahme geboten sein (vgl. BGH, 15.12.1993 - Az: XII ZR 172/92).
In einem solchen Ausnahmefall ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, die angestrebte Ausbildung zu verschieben, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind, oder ob er die Ausbildung mit einem reduzierten Unterhaltsbetrag vereinbaren kann.
Vorliegend war ein Unterhaltspflichtiger betroffen, der nach eigenen Angaben seit vielen Jahren, bereits während des Zusammenlebens mit der Kindesmutter, als ungelernte Kraft tätig war und im Alter von 45 Jahren eine Ausbildung zum Fachlageristen aufnahm. Ein besonderer Anlass, die Arbeits- und Verdienstchancen gerade zu diesem Zeitpunkt, wenige Monate nach Beginn des Unterhaltsverfahrens, durch eine Ausbildung zu verbessern, wurde nicht dargelegt und war auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen konnte sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht auf ein Recht zur vorrangigen Erstausbildung berufen.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Erwerbsobliegenheit trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche konkreten Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine besser entlohnte Tätigkeit zu finden. Bloße Behauptungen, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit reiche nicht aus, um den Mindestunterhalt zu erwirtschaften, genügen diesen Anforderungen nicht.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und die Grenzen des Rechts auf Erstausbildung
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist ein Unterhaltspflichtiger nur insoweit leistungsfähig, als er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen jedoch gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die ihn verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.Grundsätzlich ist im Unterhaltsrecht anerkannt, dass der Erlangung einer angemessenen Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen gehört und dieser regelmäßig Vorrang gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB einzuräumen ist (vgl. BGH, 04.05.2011 - Az: XII ZR 70/09). Dieser Vorrang gilt jedoch nicht in jedem Fall. Hat sich der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum stets auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt und entschließt sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung, obwohl sich der Anlass zur Verbesserung seiner Arbeits- und Verdienstchancen für ihn nicht verändert hat, kann eine Zurückstellung der Ausbildungsaufnahme geboten sein (vgl. BGH, 15.12.1993 - Az: XII ZR 172/92).
In einem solchen Ausnahmefall ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, die angestrebte Ausbildung zu verschieben, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind, oder ob er die Ausbildung mit einem reduzierten Unterhaltsbetrag vereinbaren kann.
Vorliegend war ein Unterhaltspflichtiger betroffen, der nach eigenen Angaben seit vielen Jahren, bereits während des Zusammenlebens mit der Kindesmutter, als ungelernte Kraft tätig war und im Alter von 45 Jahren eine Ausbildung zum Fachlageristen aufnahm. Ein besonderer Anlass, die Arbeits- und Verdienstchancen gerade zu diesem Zeitpunkt, wenige Monate nach Beginn des Unterhaltsverfahrens, durch eine Ausbildung zu verbessern, wurde nicht dargelegt und war auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen konnte sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht auf ein Recht zur vorrangigen Erstausbildung berufen.
Welche Anforderungen gelten an die Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit?
Reichen die tatsächlichen Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den geschuldeten Unterhalt zu decken, trifft ihn die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen und seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger muss sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten, um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes bemühen. Reicht das Einkommen aus einer bestehenden Arbeitsstelle nicht aus, ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine zusätzliche Beschäftigung zu suchen, etwa im Rahmen ergänzender Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten (vgl. BGH, 22.01.2014 - Az: XII ZB 185/12).Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Erwerbsobliegenheit trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche konkreten Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine besser entlohnte Tätigkeit zu finden. Bloße Behauptungen, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit reiche nicht aus, um den Mindestunterhalt zu erwirtschaften, genügen diesen Anforderungen nicht.
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OLG Bamberg, 09.02.2022 - Az: 7 UF 196/21
Vorgehend: AG Bad Kissingen, 04.08.2021 - Az: 002 F 185/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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