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Mindestunterhalt: Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im Rahmen des Mindestunterhalts wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zunächst vermutet. Wer sich auf fehlende Leistungsfähigkeit beruft, muss dies unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit substantiiert darlegen und beweisen - bloßes Bestreiten der Zumutbarkeit einer Vollzeit- oder Nebentätigkeit genügt hierfür nicht.

Vermutung der Leistungsfähigkeit im Mindestunterhalt

Die Höhe des Unterhalts richtet sich vorrangig nach § 1612a BGB, sofern lediglich der gesetzliche Mindestunterhalt geltend gemacht wird. Im Rahmen des Mindestunterhalts wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in entsprechender Höhe zunächst vermutet. Diese Vermutung führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast: Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, seine Leistungsunfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung fehlender Leistungsfähigkeit?

Die bloße Behauptung, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit reiche nicht aus, um den Mindestunterhalt zu decken, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. Der Unterhaltspflichtige muss vielmehr aufzeigen, welche konkreten Bemühungen unternommen wurden, um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit zu finden. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet den Unterhaltspflichtigen dazu, alle in seiner Macht stehenden und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen.

Eine arbeitszeitliche Begrenzung der bereits ausgeübten Tätigkeit auf ein bestimmtes tägliches Stundenmaß ist insoweit unbeachtlich, wenn nicht dargelegt wird, weshalb eine Ausweitung der Tätigkeit - gegebenenfalls durch Aufnahme einer Nebentätigkeit bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden - nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll.

Wie sind medizinische Gründe für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit darzulegen?

Auch der pauschale Verweis auf medizinische Gründe, die gegen eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit sprechen sollen, entspricht nicht den Substantiierungsanforderungen. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung, aufgrund welcher medizinischen Einschränkungen eine weitergehende Berufstätigkeit - gleich welcher Art - nicht ausgeübt werden kann; diese Einschränkungen sind gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus einer unzureichenden Darlegung?

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in der gebotenen Form nach, ist im Rahmen der Entscheidung davon auszugehen, dass er dem Grunde nach in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig ist. Vorliegend beschränkten sich die Einlassungen des Antragsgegners auf eine bloße Behauptung fehlender Leistungsfähigkeit, ohne dass konkrete Bemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit oder substantiierte medizinische Einschränkungen dargelegt wurden. Das Gericht ging daher von der fortbestehenden Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhalts aus.

In welchem Verhältnis stehen berufsbedingte Aufwendungen und Umgangskosten zur Leistungsfähigkeitsprüfung?

Erst nach Feststellung der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit ist zu prüfen, inwieweit berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind beziehungsweise ob übermäßige Umgangskosten anzuerkennen sind. Diese Prüfung setzt denknotwendig voraus, dass der Unterhaltspflichtige zuvor seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit nachgekommen ist.


AG Bad Kissingen, 04.08.2021 - Az: 002 F 185/21

Nachfolgend: OLG Bamberg, 09.02.2022 - Az: 7 UF 196/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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