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Mindestunterhalt: Darlegungs- und Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Höhe des Unterhaltes richtet sich hier vorrangig nach § 1612 a BGB, da durch die Antragsteller lediglich der insoweit gesetzliche Mindestunterhalt geltend gemacht wird.

Da im Rahmen des Mindestunterhaltes die Leistungsfähigkeit in entsprechender Höhe zunächst vermutet wird, obläge es dem Antragsgegner seine Leistungsunfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Dem ist der Antragsgegner vorliegend nicht annähernd nachgekommen.

Die Einlassungen und Ausführungen des Antragsgegners beschränken sich lediglich darauf zu behaupten, dass die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend ist um den Mindestunterhalt zu decken.

Der Antragsgegner lässt dabei jedoch vollkommen offen, was er denn unternommen habe um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden um den Mindestunterhalt zu decken.

Dabei muss der Antragsgegner berücksichtigen, dass unter besonderer Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit, er alles in seiner Macht stehende tun muss um im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen.

Die Ausführungen zur arbeitszeitlichen Begrenzung seiner derzeitigen Tätigkeit auf höchstens 7 Stunden werktäglich sind dabei unbeachtlich. Der Antragsgegner wäre vielmehr gehalten eine Tätigkeit aufzunehmen, im Rahmen derer er zumindest im Rahmen des gesetzlich zulässigen, gegebenenfalls durch Aufnahme einer weiteren Nebentätigkeit, von bis zu 48 Stunden arbeitet, bei entsprechender Entlohnung. Auch die Ausführungen des Antragsgegners zu etwaigen medizinischen Gründen, welche gegen eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit sprechen würden, sind insoweit unzureichend.

Der Antragsgegner hätte hierbei substantiiert darlegen müssen aufgrund welcher medizinischen Einschränkungen er der Meinung ist, dass eine weitergehende Berufstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, gleich welcher Art, und dies gegebenenfalls auch unter Beweis stellen müssen. Da dem nicht nachgekommen ist, musste das Gericht in der Entscheidung dann davon ausgehen, dass der Antragsgegner dem Grunde nach in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig ist.

Erst im Weiteren wäre dann zu prüfen gewesen, inwieweit berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, bzw. übermäßige Umgangskosten.


AG Bad Kissingen, 04.08.2021 - Az: 002 F 185/21

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