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Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus - nur mit triftigen Gründen

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus besteht nur, wenn der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Verlängerungsgründe darlegt und beweist. Fehlt entsprechender Vortrag, entfällt der Anspruch grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen Regeldauer von drei Jahren, es sei denn, solche Gründe liegen ausnahmsweise auf der Hand.

Betreuungsunterhalt als Ausgleich für Kindesbetreuung

Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB dient dazu, dem betreuenden Elternteil eine persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Vorschrift durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine weitgehende inhaltliche Angleichung an den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB vorgenommen. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht zunächst für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus kommt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB nur in Betracht, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.

Welche Gründe rechtfertigen eine Verlängerung?

Bei der Billigkeitsprüfung sind nach § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit ist ein gestufter Übergang von der elterlichen Betreuung zu einer Erwerbstätigkeit möglich, ein abrupter Wechsel zur Vollzeittätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres wird durch die gesetzliche Regelung gerade nicht verlangt. Kindbezogene Gründe liegen etwa dann vor, wenn keine kindgerechte Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht oder aus besonderen Umständen eine persönliche Betreuung durch den Elternteil erforderlich bleibt.

Über die ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe hinaus können im Einzelfall auch elternbezogene Gründe eine Verlängerung rechtfertigen, obwohl § 1615 l Abs. 2 BGB - anders als § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Unterhalt - eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Dies folgt aus der Formulierung „insbesondere“ in § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB, die deutlich macht, dass die Aufzählung kindbezogener Gründe nicht abschließend ist. Elternbezogene Gründe können sich etwa aus einem besonderen Vertrauenstatbestand ergeben, der als Nachwirkung eines familiären Zusammenlebens der Eltern mit dem gemeinsamen Kind entstanden ist.

Wer muss die Verlängerungsgründe darlegen und beweisen?

Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Dies umfasst sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Gründe. Der Unterhaltsberechtigte hat demnach darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung zur Verfügung steht oder aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist, ebenso wie Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht führen können.

Die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, darf dabei nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Fehlt entsprechender Vortrag des Unterhaltsberechtigten vollständig, können Verlängerungsgründe nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts aufdrängen.

Auswirkungen auf die Erwerbsobliegenheit

Werden keine tragfähigen kind- oder elternbezogenen Gründe vorgetragen, trifft den betreuenden Elternteil ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbsobliegenheit, die über eine lediglich halbschichtige Tätigkeit hinausgehen kann. Der Unterhaltsberechtigte muss in diesem Fall auch darlegen und beweisen, dass er aus einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielen kann, die seinen Unterhaltsbedarf decken (vgl. BGH, 24.10.1979 - Az: IV ZR 171/78; BGH, 27.11.1985 - Az: IVb ZR 79/84).

Ergänzend ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen, dass dieser das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten nicht unterschreiten darf. Dieses Mindestmaß orientiert sich pauschalierend an dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (vgl. BGH, 18.11.2009 - Az: XII ZR 65/09).


BGH, 13.01.2010 - Az: XII ZR 123/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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