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Scheingeschäft nicht bewiesen: Kein Anspruch auf Herausgabe eines Ferrari Daytona

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer die Herausgabe einer Sache (hier: eines Ferrari Daytona) mit der Begründung verlangt, deren Eigentum sei nur zum Schein übertragen worden, muss das Vorliegen eines Scheingeschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB nachweisen, insbesondere den fehlenden Geschäftswillen der Parteien. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der wirksamen Eigentumsübertragung an den Erwerber.

Wer trägt die Beweislast für das Scheingeschäft?

Zu klären war im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, unter welchen Voraussetzungen ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht, wenn der Anspruchsteller behauptet, eine zuvor erfolgte Eigentumsübertragung sei lediglich zum Schein im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vorgenommen worden. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien eine Willenserklärung nur zum Schein abgeben und sich einig sind, dass die mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten sollen. Fehlt es an diesem übereinstimmenden inneren Vorbehalt, ist die Erklärung wirksam und die damit verbundene dingliche Einigung nach § 929 Satz 1 BGB kommt zustande.

Beruft sich der ursprüngliche Eigentümer darauf, trotz äußerlich vollzogener Übereignung weiterhin Inhaber des Eigentums zu sein, weil die Übertragung nur zum Schein erfolgt sei, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine vom äußeren Rechtsschein abweichende Rechtslage beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen beweisen muss. Insbesondere ist der fehlende Geschäftswille beider Parteien - also der übereinstimmende Wille, keine dinglich wirksame Rechtsänderung herbeizuführen - positiv festzustellen. Bloße Behauptungen oder eine schlüssige Darlegung im Rahmen der ersten Instanz genügen nicht, wenn die Gegenseite den Vortrag substanziiert bestreitet.

Bestreitet der Anspruchsgegner den Vortrag zum Scheingeschäft substanziiert und legt eine eigene, in sich schlüssige Darstellung des Erwerbsvorgangs vor - etwa die Übereignung als Gegenleistung für erbrachte Dienste -, verbleibt es bei der Beweislast des Anspruchstellers. Ein zunächst hinreichender Sachvortrag zur Schlüssigkeit der Klage entbindet nicht von der Notwendigkeit, diesen im Bestreitensfall auch zu beweisen. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, etwa des tatsächlichen Umgangs mit der Sache nach der Übertragung.

Welche Bedeutung hat das tatsächliche Verhalten nach der Übertragung?

Bei der Beweiswürdigung kann das nachträgliche Verhalten des vermeintlichen Scheinerwerbers Indizwirkung entfalten. Verhält sich der Erwerber gegenüber der Sache wie ein tatsächlicher Eigentümer - beispielsweise durch eigenständige Verfügungen, Nutzung oder Schutzmaßnahmen zugunsten der Sache -, spricht dies gegen ein bloßes Scheingeschäft und für einen tatsächlich vollzogenen Rechtsübergang. Demgegenüber führen widersprüchliche Angaben in einem anderen Verfahrenszusammenhang - wie vorliegend zur eigenen Nichteigentümerschaft im Rahmen eines familienrechtlichen Zugewinnausgleichsverfahrens - nicht zwingend zu einer abweichenden Bewertung, wenn sich diese Angaben nachvollziehbar aus dem jeweiligen Verfahrenszweck erklären lassen.

Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis des fortbestehenden Eigentums?

Zur Führung des erforderlichen Nachweises können sowohl die informatorische Anhörung der Partei als auch schriftliche Unterlagen, etwa Rechnungen, herangezogen werden. Vage oder lückenhafte Angaben im Rahmen der Anhörung sowie Unterlagen, die sich nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Gegenstand zuordnen lassen, genügen den Anforderungen an den Vollbeweis regelmäßig nicht. Verbleiben nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel Zweifel am Vorliegen eines Scheingeschäfts, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.


OLG Frankfurt, 19.08.2026 - Az: 3 U 20/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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