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Räumungsanspruch nach wirksamer Kündigung des Mietverhältnisses

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die für das Strafrecht entwickelte sogenannte „Nullhypothese“ schränkt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ein. Fehlende Detailerinnerung und mangelnde Realkennzeichen in einer Zeugenaussage stehen einer Glaubhaftigkeit nicht entgegen, wenn der Zeuge nachvollziehbar auf sein übliches Handlungsmuster verweist.

Freie Beweiswürdigung als Ausgangspunkt

Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder unwahr zu erachten ist. Die tragenden Gründe der richterlichen Überzeugungsbildung sind gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO im Urteil darzulegen. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist dabei nicht an objektive Kriterien oder Wahrscheinlichkeitsberechnungen gebunden, sondern beruht auf dem Erfahrungswissen und dem Judiz des erkennenden Richters. Der Richter ist lediglich an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden, ansonsten aber frei in der Bewertung der im Prozess gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286, Rdnrn. 1 ff., 12 ff. m.w.N.).

Was bedeutet die sogenannte „Nullhypothese“?

Die sogenannte „Nullhypothese“ (vgl. BGH, 30.07.1999 - Az: 1 StR 618/98) ist ein aus der Aussagepsychologie stammendes methodisches Prinzip, das ursprünglich für die Beweiswürdigung im Strafverfahren entwickelt wurde. Sie verlangt im Ausgangspunkt die Annahme, eine Aussage sei zunächst als unwahr zu behandeln, bis hinreichend belastbare Realkennzeichen diese Annahme widerlegen. Eine Bindungswirkung dieser Methode für die zivilprozessuale Beweiswürdigung besteht nicht. Die dem Richter durch § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumte Freiheit der Beweiswürdigung wird durch derartige aussagepsychologische Modelle nicht im Sinne fester Beweisregeln eingeschränkt. Demzufolge begründen auch die Annahmen der Aussagepsychologie für sich genommen keine Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit tatrichterlicher Feststellungen sprechen könnten.

Welche Anforderungen bestehen an eine Zeugenaussage ohne konkrete Erinnerung?

Kann sich ein Zeuge an den zu beweisenden Einzelvorgang nicht mehr konkret erinnern, können von ihm weder eine besondere „Detailqualität“ noch spezifische „Realkennzeichen“ noch eine unmittelbare „Tatsachenfundierung“ hinsichtlich dieses Einzelvorgangs erwartet werden. Es kann in diesen Fällen ausreichend sein, aus einem vom Zeugen glaubhaft geschilderten, allgemein geübten Verhalten auf eine entsprechende Handhabung auch im konkreten, nicht erinnerten Einzelfall zu schließen. Vorliegend betraf dies die Aussage einer als Zustellungsbotin fungierenden Zeugin, die sich an die konkrete Zustellung eines Kündigungsschreibens nicht mehr erinnern konnte, jedoch ihre übliche Vorgehensweise bei vergleichbaren Zustellungen schilderte. Das Berufungsgericht erachtete dies als taugliche Grundlage der Überzeugungsbildung, da die tatrichterliche Beweiswürdigung insoweit plausibel begründet und der von der Zeugin hervorgerufene persönliche Eindruck berücksichtigt worden war.

Wie wirkt sich nachträglich erlangte Kenntnis auf die Glaubhaftigkeit aus?

Der Umstand, dass ein Zeuge im Nachhinein - etwa durch spätere Wahrnehmung äußerer Umstände - zusätzliche Kenntnis erlangt, die er zum Zeitpunkt des zu beweisenden Vorgangs nicht dokumentiert hat, spricht nicht ohne weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben oder gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Eine hieraus abgeleitete Unsicherheit des Zeugen hinsichtlich seiner Aussage stellt eine bloße Vermutung dar, wenn sie nicht durch hinreichend konkrete Umstände gestützt wird. Eine Dokumentationspflicht besteht in derartigen Fällen nicht, sofern zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst keine Zweifel an der zugrunde liegenden Zuordnung bestanden.

Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Pauschale Angriffe auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung unter Verweis auf aussagepsychologische Grundsätze genügen hierfür nicht, wenn die tatrichterliche Würdigung im Übrigen den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO entspricht und die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze beachtet wurden.

Rechtsfolge im Mietrecht bei nachgewiesenem Zugang der Kündigung

Ist der Zugang einer Kündigungserklärung nachgewiesen, richtet sich die Beendigung des Mietverhältnisses nach den vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen. Erfolgt neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zugleich eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin, kann die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung offenbleiben, wenn die ordentliche Kündigung ihrerseits fristgerecht erklärt wurde und zum vertraglich vorgesehenen Termin zur Beendigung des Mietverhältnisses führt. Der hieran anknüpfende Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 985 BGB.


OLG Frankfurt, 08.04.2019 - Az: 2 U 11/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:0408.2U11.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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