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Kündigung des Mietverhältnisses wegen prozessualer Vorwürfe gegen die Gegenseite

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung setzt voraus, dass das Mietverhältnis wirksam beendet wurde. Eine Kündigung kann sowohl fristlos aus wichtigem Grund nach § 543 BGB als auch ordentlich gemäß § 573 BGB erklärt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Mieters eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

Vorwürfe, die ein Mieter im Rahmen eines laufenden Prozesses gegenüber der Gegenseite oder deren Prozessbevollmächtigten erhebt, können ehrverletzenden Charakter haben und eine Vertragsverletzung darstellen. In Betracht kommen etwa Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen, die unter bestimmten Umständen ein Kündigungsrecht begründen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Äußerungen in gerichtlichen Schriftsätzen regelmäßig unter den Schutz des § 193 StGB fallen. Danach handelt der Erklärende grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, solange ein erkennbarer Bezug zu den rechtlichen Streitpunkten besteht.

Eine Kündigung kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Grenzen zulässiger Prozessführung überschritten werden. Dies ist insbesondere bei sogenannter Schmähkritik der Fall, wenn die Diffamierung der Gegenseite im Vordergrund steht und ein sachlicher Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist. Wird der Vorwurf - auch in scharfer Form - in den Kontext einer rechtlichen Auseinandersetzung gestellt, fehlt es regelmäßig an der für eine Kündigung erforderlichen Qualität. Wiederholte, prozessual motivierte Vorwürfe können zwar die Verfahrensführung erheblich belasten, rechtfertigen für sich genommen aber nicht die Annahme einer unzumutbaren Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Auch im Rahmen einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt es nicht, dass ein Mieter in Prozesserklärungen ehrverletzende Formulierungen verwendet. Zwar kann hierin eine Pflichtverletzung gesehen werden. Entscheidend ist jedoch, ob unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Prozessuale Vorwürfe, die erkennbar Teil einer Rechtsverteidigung oder Prozesstaktik sind, begründen ein solches Interesse nicht. Selbst wenn die Grenzen sachlicher Auseinandersetzung überschritten werden, fehlt es an der Intensität, die eine Kündigung tragen könnte, solange die Äußerungen nicht losgelöst vom Verfahrenskontext allein der Diffamierung dienen.


AG Hamburg, 29.11.2019 - Az: 40b C 223/16

Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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