Die Rückgabe einer Mietsache im Sinne des § 546 BGB setzt nicht nur die Aufgabe des eigenen Besitzes durch den Mieter voraus, sondern erfordert in aller Regel die aktive Verschaffung des Besitzes zugunsten des Vermieters - regelmäßig durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Das bloße Hinterlassen der Schlüssel in der Wohnung oder das Verlassen der Räumlichkeiten genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Rückgabe trägt der Mieter.
Die Rückgabe einer Mietsache ist in § 546 BGB geregelt und verpflichtet den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Dabei erschöpft sich diese Pflicht nicht in einer bloß formalen oder einseitigen Handlung des Mieters. Vielmehr bedarf es einer tatsächlichen Veränderung der Besitzlage zugunsten des Vermieters.
Im Mittelpunkt der Rückgabepflicht steht das Erfordernis der tatsächlichen Besitzverschaffung zugunsten des Vermieters. Es genügt daher nicht, wenn der Mieter lediglich erklärt, kein Besitz- oder Nutzungsrecht mehr an der Mietsache zu haben, oder wenn er den Besitz schlicht aufgibt. Der Mieter darf die Mietsache nicht einfach verlassen oder zurücklassen - auch dann nicht, wenn er den Vermieter hierüber informiert. Denn allein durch das Verlassen der Räumlichkeiten erwirbt der Vermieter noch keine Sachherrschaft; er erlangt lediglich die Möglichkeit, sich diese zu verschaffen. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Mieter die Schlüssel in der Mietsache selbst zurücklässt, anstatt sie dem Vermieter aktiv zu übergeben.
Die Rückgabe einer Mietsache ist in § 546 BGB geregelt und verpflichtet den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Dabei erschöpft sich diese Pflicht nicht in einer bloß formalen oder einseitigen Handlung des Mieters. Vielmehr bedarf es einer tatsächlichen Veränderung der Besitzlage zugunsten des Vermieters.
Im Mittelpunkt der Rückgabepflicht steht das Erfordernis der tatsächlichen Besitzverschaffung zugunsten des Vermieters. Es genügt daher nicht, wenn der Mieter lediglich erklärt, kein Besitz- oder Nutzungsrecht mehr an der Mietsache zu haben, oder wenn er den Besitz schlicht aufgibt. Der Mieter darf die Mietsache nicht einfach verlassen oder zurücklassen - auch dann nicht, wenn er den Vermieter hierüber informiert. Denn allein durch das Verlassen der Räumlichkeiten erwirbt der Vermieter noch keine Sachherrschaft; er erlangt lediglich die Möglichkeit, sich diese zu verschaffen. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Mieter die Schlüssel in der Mietsache selbst zurücklässt, anstatt sie dem Vermieter aktiv zu übergeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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