Ein Abrechnungs- bzw. Regulierungsschreiben des Unfallversicherers, mit dem eine Invaliditätsleistung mitgeteilt wird, stellt regelmäßig kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und entfaltet daher keine Bindungswirkung; es führt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Unfallbedingtheit geltend gemachter Gesundheitsschäden. Der Versicherungsnehmer trägt deshalb weiterhin die volle Beweislast dafür, dass eine Erkrankung überwiegend auf das Unfallereignis und nicht auf degenerative Vorschäden zurückzuführen ist.
Der Versicherer hatte zunächst auf Grundlage eingeholter Gutachten eine Invaliditätsleistung nebst Rente reguliert, die Zahlungen jedoch nach Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme wieder eingestellt, da sich die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen danach nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit habe feststellen lassen.
Ein Anerkenntnis, das der Versicherer in Erfüllung seiner bedingungsgemäßen bzw. gesetzlichen Erklärungspflicht abgibt, stellt nach der Systematik der Unfallversicherungsbedingungen regelmäßig kein Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnisvertrages dar. Ein solcher Vertrag setzt voraus, dass die Parteien das Schuldverhältnis - insgesamt oder in einzelnen Punkten - dem Streit oder der Ungewissheit endgültig entziehen wollen, wofür ein besonderer, vorausgegangener Streit oder eine Ungewissheit zwischen den Parteien Anlass gegeben haben muss (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74; OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - Az: 5 U 25/09). Fehlt es an einem solchen vorherigen Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht, kann der Versicherungsnehmer eine bloße Mitteilung über den Umfang der beabsichtigten Regulierung nicht als endgültige und verbindliche Festlegung verstehen. Die in den Bedingungen vorgesehene (Erstbemessungs-)Erklärung des Versicherers beinhaltet nach ganz überwiegender Auffassung vielmehr regelmäßig nur eine einseitige Information darüber, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und reguliert werden sollen (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74; KG, 11.04.2011 - Az: 22 U 1/10; OLG Oldenburg, 18.09.2008 - Az: 5 U 98/08; OLG Hamm, 16.06.2004 - Az: 20 U 15/04). Eine Bindungswirkung erstreckt sich, selbst wenn ein deklaratorisches Anerkenntnis ausnahmsweise anzunehmen wäre, ohnehin nur auf dessen konkreten Inhalt, nicht auf die Unfallbedingtheit weiterer, davon nicht erfasster gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Wie ist ein Regulierungsschreiben des Versicherers rechtlich einzuordnen?
Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung und Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Nach einem Verkehrsunfall traten beim Versicherten neben unstreitigen Primärverletzungen (HWS-Beschleunigungsverletzung, Thoraxprellung) mit zeitlichem Abstand neurologische Ausfälle sowie ein Bandscheibenvorfall auf. Streitig war, ob dieser Bandscheibenvorfall - traumatisch bedingt - Folge des Unfallereignisses oder Ausdruck bereits vorbestehender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule war.Der Versicherer hatte zunächst auf Grundlage eingeholter Gutachten eine Invaliditätsleistung nebst Rente reguliert, die Zahlungen jedoch nach Vorlage einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme wieder eingestellt, da sich die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen danach nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit habe feststellen lassen.
Ein Anerkenntnis, das der Versicherer in Erfüllung seiner bedingungsgemäßen bzw. gesetzlichen Erklärungspflicht abgibt, stellt nach der Systematik der Unfallversicherungsbedingungen regelmäßig kein Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnisvertrages dar. Ein solcher Vertrag setzt voraus, dass die Parteien das Schuldverhältnis - insgesamt oder in einzelnen Punkten - dem Streit oder der Ungewissheit endgültig entziehen wollen, wofür ein besonderer, vorausgegangener Streit oder eine Ungewissheit zwischen den Parteien Anlass gegeben haben muss (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74; OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - Az: 5 U 25/09). Fehlt es an einem solchen vorherigen Streit über die grundsätzliche Einstandspflicht, kann der Versicherungsnehmer eine bloße Mitteilung über den Umfang der beabsichtigten Regulierung nicht als endgültige und verbindliche Festlegung verstehen. Die in den Bedingungen vorgesehene (Erstbemessungs-)Erklärung des Versicherers beinhaltet nach ganz überwiegender Auffassung vielmehr regelmäßig nur eine einseitige Information darüber, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und reguliert werden sollen (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74; KG, 11.04.2011 - Az: 22 U 1/10; OLG Oldenburg, 18.09.2008 - Az: 5 U 98/08; OLG Hamm, 16.06.2004 - Az: 20 U 15/04). Eine Bindungswirkung erstreckt sich, selbst wenn ein deklaratorisches Anerkenntnis ausnahmsweise anzunehmen wäre, ohnehin nur auf dessen konkreten Inhalt, nicht auf die Unfallbedingtheit weiterer, davon nicht erfasster gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
Führt der Ablauf der Nachbemessungsfrist zu einer Bindung des Versicherers?
Das Recht der Vertragsparteien, den Invaliditätsgrad innerhalb einer bedingungsgemäßen Frist erneut ärztlich bemessen zu lassen, ist von dem - hiervon unabhängig fortbestehenden - Recht zu unterscheiden, eine fehlerhafte Erstbemessung anzugreifen (vgl. BGH, 02.12.2009 - Az: IV ZR 181/07). Der bloße Ablauf der Neubemessungsfrist führt deshalb nicht dazu, dass der Versicherer an eine zunächst erklärte Regulierung gebunden wäre, wenn er geltend macht, die zugrunde gelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien tatsächlich nicht unfallbedingt (vgl. BGH, 04.05.1994 - Az: VI ZR 192/93). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Streit der Parteien - wie regelmäßig in solchen Konstellationen - gerade die Frage betrifft, ob bereits im Zeitpunkt der Erstbemessung Beeinträchtigungen vorlagen, die bei der damaligen Festsetzung unzutreffend gewürdigt wurden.Bewirkt ein Anerkenntnis eine Umkehr der Beweislast?
Ein ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegebenes Anerkenntnis kann zwar grundsätzlich als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden oder eine Umkehr der Beweislast bewirken (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74). Mit dem Zweck der bedingungsgemäßen bzw. gesetzlichen Erklärungspflicht des Versicherers und der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsparteien ist dies bei einer bloßen Regulierungsmitteilung jedoch grundsätzlich nicht vereinbar. Die Erklärung dient allein der Information des Versicherungsnehmers über die Leistungsbereitschaft des Versicherers und soll diesen vor einer ungebührlichen Verzögerung der Bearbeitung schützen sowie die Fälligkeit der anerkannten Leistung auslösen (vgl. BGH, 24.03.1976 - Az: IV ZR 222/74). Ein darüberhinausgehender Schutz des Versicherungsnehmers ist nicht geboten, da diesen im Falle einer späteren Rückforderung der Leistung ohnehin die Beweislast des Versicherers für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen zugutekommt (vgl. OLG Oldenburg, 18.09.2008 - Az: 5 U 98/08; OLG Hamm, 01.03.2006 - Az: 20 U 182/05). Zudem bleibt es bei dem Grundsatz der freien Widerruflichkeit eines solchen Anerkenntnisses (vgl. OLG Hamm, 16.06.2004 - Az: 20 U 15/04).Urteil freischalten
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OLG Saarbrücken, 25.02.2013 - Az: 5 U 224/11 - 34, 5 U 224/11
ECLI:DE:OLGSL:2013:0225.5U224.11.34.0A
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