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Keine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten, wenn der Mindestunterhalt in Rede steht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Steht der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede, so ist es mit Blick auf § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich zuzumuten, eine kurze Wegstrecke (hier: 1,2 km) von seiner Wohnung zur Arbeit zu Fuß zurückzulegen. Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten scheidet dann insoweit aus.

Bei der dem Sozialpflegerischen Bildungszentrum Saarbrücken zugehörigen Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – handelt es sich unbeschadet der darin vorgesehenen praxisintegrierten Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, da sie (auch) dem Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife dient.

Beziffert der Unterhaltsberechtigte sein zunächst mit Stufenantrag geltend gemachtes Unterhaltsbegehren, ohne sich bei der Bezifferung vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, tritt in Höhe eines über den bezifferten Betrag hinausgehenden Betrages ab Zustellung dieses Schriftsatzes an den Unterhaltsverpflichteten verzugsbeendende Wirkung ein, die einem späteren rückwirkenden Mehrverlangen den Boden entzieht, weil der Unterhaltspflichtige in diesem Fall nicht mit einer Erhöhung zu rechnen braucht.


OLG Saarbrücken, 31.10.2024 - Az: 6 UF 30/24

ECLI:DE:OLGSL:2024:1031.6UF30.24.00

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Olaf Sieradzki