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Einsatz des Taschengeldes für Kindesunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Unterhaltsverpflichtete hat sein Taschengeld zur Befriedigung der Ansprüche auf Kindesunterhalt einzusetzen. Die Höhe des sich aus §§ 1360, 1360a BGB ergebenden Taschengeldanspruchs wird in der Regel mit 5 bis 7% des unterhaltspflichtigen Einkommens des Ehegatten angenommen.

Macht das minderjährige Kind den Mindestunterhalt geltend, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen, darzulegen und zu beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist. Daher ist von Leistungsfähgkeit auszugehen, wenn das Einkommen des taschengeldpflichtigen Ehegatten nicht dargelegt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie das BVerfG (BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82, 1 BvR 1642/82) entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Unterhaltsverpflichtete sein Taschengeld zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche aus erster Ehe einzusetzen hat. Denn der Rückgriff auf den Taschengeldanspruch ist aufgrund der Elternverantwortung für die Antragsgegnerin für ihr Kind aus erster Ehe gerechtfertigt.

Der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen gehört zum unterhaltsrelevanten Einkommen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt aufgrund des verfügbaren Familieneinkommens und der innerfamiliären Leistungen gewahrt wird. Der Taschengeldanspruch eines wiederverheirateten Ehegatten (§ 1360 BGB) stellt ein tatsächliches unterhaltsrelevantes Einkommen dar. Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds.

Die Höhe des sich aus §§ 1360, 1360a BGB ergebenden Taschengeldanspruchs wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet, in der Regel aber mit 5 bis 7% angenommen. In der Regel ist der Unterhaltspflichtige in der neuen Ehe, in der er die Haushaltsrolle übernimmt, durch das Einkommen des neuen Ehepartners bis zur Höhe des Selbstbehalts abgesichert, so dass das Taschengeld vollumfänglich für den Unterhalt für das Kind aus erster Ehe eingesetzt werden kann.


AG Landau/Isar, 13.02.2025 - Az: 003 F 331/24

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