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Wie können Eltern die Zukunft eines behinderten Kindes sichern?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Kind mit Behinderung bleibt oftmals ein Leben lang von seinen Eltern (finanziell) abhängig, wenn es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Dies kann zum einen eine erhebliche finanzielle Belastung für die Eltern darstellen und führt zum anderen zur Frage, wie das Kind nach dem Ableben der Eltern weiter unterstützt werden kann.

Zu Lebzeiten sind zunächst einmal die Eltern gegenüber dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob das Kind sich in einer Einrichtung befindet, alleine oder bei den Eltern lebt.

Probleme ergeben sich dann, wenn die erforderlichen Aufwendungen wegen fehlender eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grundsicherung übernommen werden. Denn gemäß § 90 SGB XII sind alle Vermögensgegenstände grundsätzlich einzusetzen, bevor Sozialleistungen gewährt werden.

Wenn ein behindertes Kind in eine Pflegeeinrichtung muss

Wenn ein behindertes Kind in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss, weil die häusliche Pflege von den Angehörigen nicht mehr geleistet werden kann, greift zunächst für die Kosten, die nicht etwa durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt sind, die Unterhaltspflicht der Eltern ein.

Bei beschränkten Einkommensverhältnissen ist der Unterhaltsanspruch des Kindes aber in der Regel nicht ausreichend, zumal die Eltern unterhaltsrechtlich nur sehr eingeschränkt verpflichtet sind, ihr Vermögen anzugreifen. Die ungedeckten Heimkosten müssen daher in sehr vielen Fällen von Sozialhilfeträgern übernommen werden, wenn das behinderte Kind über kein Vermögen verfügt bzw. dieses verbraucht hat und das eigene Einkommen nicht ausreicht, um die laufenden Kosten zu decken.

Dem Sozialhilfeträger steht aber ein Regressanspruch zu, sobald das Kind (wieder) zu Vermögen kommt, wobei allerdings Schonbeträge nach dem BSHG berücksichtigt werden müssen, in die nicht eingegriffen werden kann.

Zugriff des Sozialamtes auf das Vermögen des Kindes

Regelmäßig erhalten behinderte Menschen staatliche Leistungen, wenn sie nicht selbstständig zu ihrem Lebensstandard beitragen können. Das Sozialamt kann auf das Vermögen eines behinderten Menschen zugreifen, um seine eigenen Kosten für Sozialhilfe oder Pflegeleistungen zu refinanzieren.

Die zuständigen Sozialhilfeträger führen eine Bedürftigkeitsprüfung durch. Nur wenn das eigene Vermögen des Betroffenen unterhalb der geltenden Freigrenzen liegt, können Sozialhilfeleistungen gewährt werden.

Verfügt der Betroffene lediglich über ein geringes oder kein Einkommen, so stellt sich die Frage solcher Regressforderungen nicht.

Leistungen werden dagegen nicht gewährt, wenn der Leistungsempfänger über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Dies kann dem Wunsch der Eltern, dem Kind ein über diesen Standard hinausgehendes Leben zu sichern zuwiderlaufen.

Zu Lebzeiten der Eltern kann diese Problematik oftmals bereits dadurch umgangen werden, dass das Kind keine Zuwendungen erhält, die zum Übersteigen der Freigrenzen führen.

Erst dann, wenn es um die Absicherung nach dem Ableben der Eltern geht, ergeben sich entsprechende Probleme, da die Erbschaft, die bis zum Lebensende des Kindes gedacht ist, in einem Stück vererbt wird. Die bestehenden Freibeträge sind gering bemessen und daher schnell überschritten.

Wenn ein behindertes Kind erbt

Ein Kind kommt als gesetzlicher Erbe seiner Eltern häufig zu Vermögen, wenn diese versterben. Aber auch eine beträchtliche Erbschaft wird - nicht nur durch laufende Heimkosten - nach dem Erbfall und etwaige zusätzliche Regressforderungen des Sozialhilfeträgers schnell aufgezehrt.

Dieser aus Sicht der Eltern unerwünschten Folge können die Eltern durch letztwillige Verfügung, also Testament oder Erbvertrag rechtswirksam vorbeugen.


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Stand: 02.04.2024 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Behinderte Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, dürfen ihr Vermögen nur bis zu geringen Freigrenzen behalten. Eine Erbschaft führt dazu, dass der Sozialhilfeträger den Zugriff auf dieses Vermögen verlangt, bevor weitere Leistungen gewährt werden.
Ein Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung, die den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe verhindert. Dies wird meist durch eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft sowie der Anordnung einer lebenslangen Testamentsvollstreckung erreicht (vgl. BGH, 20.10.1993 - Az: IV ZR 231/92).
Nein, das ist in der Regel nicht möglich. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Recht, das vom Sozialhilfeträger weder gepfändet noch auf ihn übergeleitet werden kann. Zudem bedarf die Ausschlagung durch den Betreuer einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung (vgl. OLG Stuttgart, 25.06.2001 - Az: 8 W 494/99).
Eine Enterbung führt nicht zum Ziel, da der Sozialhilfeträger in diesem Fall den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes geltend machen würde. Durch die Gestaltung als Vor- und Nacherbe mit Testamentsvollstreckung kann dies vermieden werden.

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