Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Eine Enterbung, also der Ausschluss eines Verwandten oder Ehegattens von der gesetzlichen Erbfolge, kann entweder durch ausdrücklichen Ausschluss von der gesetzlichen
Erbfolge oder aber durch Berufung einer anderen Person zum Erben erfolgen. Eine Enterbung erstreckt sich im Zweifel auch auf Abkömmlinge des Enterbten.
Besondere Gründe müssen hierbei nicht angegeben werden, der Erblasser ist hinsichtlich der Entscheidung über die Erbeneinsetzung frei.
Auch im Fall einer Enterbung bleibt einem Pflichtteilberechtigten jedoch der
Pflichtteil.
Wer kann enterbt werden und welche Folgen hat das?
Grundsätzlich kann der Erblasser also jeden gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Dies betrifft in der Regel Ehepartner oder Kinder, jedoch auch alle anderen Verwandten. Einigen Verwandten steht jedoch ein Pflichtteil zu, dieser kann trotz Enterbung eingefordert werden und nur unter sehr begrenzten Bedingungen verwirkt werden.
Bei der Enterbung ist es dem Erblasser möglich, einen neuen Erben anstelle des enterbten Verwandten einzusetzen, andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der Erbe nächster Ordnung kommt zum Zuge. Hierbei ist aber zu beachten, dass von der Enterbung auch die Nachkommen des Enterbten betroffen sind, wenn
testamentarisch nichts anderes bestimmt wird.
Eine Enterbung wirkt sich also zum einen auf die Rechte des Enterbten aus, kann aber auch auf die anderen gesetzlichen Erben Auswirkungen haben.
Wie kann man jemanden enterben?
Damit eine Enterbung rechtlich bindend ist, muss die betroffene Person ausdrücklich im Testament oder im Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Gründe müssen hierfür aber nicht genannt werden, solange es nicht um eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteil geht.
Im Testament ist die ausdrückliche Enterbung einfach zu formulieren: „Ich enterbe (…).“ oder „(…) soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“
Selbstverständlich können hier auch mehrere gesetzliche Erben genannt werden. Die ausdrückliche Benennung von bestimmten Erben ist hier nicht erforderlich. Werden keine Erben benannt („Negativtestament“), so tritt die gesetzliche Erbfolge für die nicht betroffenen Erben ein.
Etwas umständlicher – und fehleranfällig – ist es, stattdessen den Betroffenen durch Nicht-Nennung vom Erbe auszuschließen, weil das Erbe hierzu vollständig auf andere jeweils zu benennende Personen zu verteilen wäre.
Ein Erblasser muss nicht zwingend die Abkömmlinge des Enterbten mit enterben. Auch hierzu gibt es eine einfach Formulierungsmöglichkeit: „Ich enterbe (…) auf seinen Erbteil setze ich seine Abkömmlinge (oder auch eine bestimmte Person) ein“. Damit wird letztendlich ein Wunscherbe eingesetzt um von der andernfalls eintretenden gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Was wird aus dem Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist gesetzlich geregelt und schützt vor einer vollständigen Enterbung. Den Pflichtteil einfordern können jedoch nur diejenigen, die zu den Berechtigten gem. § 2303 BGB gehören und einen gültigen Erbanspruch haben,
Gem. § 2303 BGB sieht vor:
„(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.“
Mit anderen Worten sind alle Kinder, Enkel und Urenkel – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert – des Erblassers, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, so muss zudem ein Pflichtteilsanspruch bestehen und darf nicht verjährt sein – die Verjährungsfrist beträgt drei Jahr.
Der Pflichtteil beträgt gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Kann auch der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil kann nur unter folgenden Voraussetzungen entzogen werden:
„§ 2333 BGB Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“
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