Stürzt eine in einer Tagespflegeeinrichtung betreute Seniorin aus nicht geklärter Ursache während eines Spaziergangs außerhalb der Einrichtung, bei dem sie durch eine Mitarbeiterin der Tagespflegeeinrichtung begleitet wird, hat sich kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht.
Ein Spaziergang generiert, auch wenn er in Begleitung einer Pflegekraft erfolgt, keine spezifischen, durch den Pflegebetrieb gesetzten Risiken, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch müssen.
Für ein begleitendes Spazierengehen, das offenkundig (§ 291 ZPO) von jeder gesunden erwachsenen Person (hier eine Praktikantin) mit einem durchschnittlichen Maß von Verantwortungsgefühl ausgeübt werden kann, ist keine besondere Qualifikation erforderlich, deren Fehlen die Beweiserleichterung nach § 630h Abs. 4 BGB begründen könnte.
Ein Spaziergang generiert, auch wenn er in Begleitung einer Pflegekraft erfolgt, keine spezifischen, durch den Pflegebetrieb gesetzten Risiken, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch müssen.
Für ein begleitendes Spazierengehen, das offenkundig (§ 291 ZPO) von jeder gesunden erwachsenen Person (hier eine Praktikantin) mit einem durchschnittlichen Maß von Verantwortungsgefühl ausgeübt werden kann, ist keine besondere Qualifikation erforderlich, deren Fehlen die Beweiserleichterung nach § 630h Abs. 4 BGB begründen könnte.
OLG Bamberg, 21.02.2023 - Az: 4 U 222/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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