Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag, nach der der ausscheidende Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtige und künftige Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers mithaftet, ist überraschend und damit unwirksam, wenn sie weder hervorgehoben noch räumlich vom Haupttext abgesetzt ist. Der ausscheidende Leasingnehmer darf grundsätzlich davon ausgehen, mit der Vertragsübernahme vollständig aus den leasingvertraglichen Pflichten entlassen zu werden.
Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Zweck schließt, aus dem Leasingvertrag auszuscheiden, ist typischerweise darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. Eine Klausel, die entgegen dieser Erwartung eine fortbestehende Mithaftung für sämtliche - auch künftige - Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers begründet, weicht damit erheblich von den berechtigten Erwartungen des ausscheidenden Vertragspartners ab.
Für die Bewertung als überraschend war von besonderer Bedeutung, dass der ausscheidende Leasingnehmer nach Vertragsübernahme keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf hat. Vernünftigerweise rechnet ein Vertragsbeteiligter in dieser Situation nicht damit, für Verpflichtungen haften zu müssen, deren Entstehung er nicht mehr steuern oder beeinflussen kann. Dieser Umstand verstärkt das Überraschungsmoment der Klausel zusätzlich.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten im zu entscheidenden Fall über die Wirksamkeit einer in einem Leasingübernahmevertrag enthaltenen AGB-Klausel, wonach der aus dem Leasingvertrag ausscheidende Leasingnehmer für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des eintretenden Leasingnehmers die Mithaftung übernimmt. Die bisherige Leasingnehmerin hatte einen Pkw geleast; eine Dritte sollte den Vertrag im Wege eines Übernahmevertrags fortführen. Der von beiden Parteien mitzuunterzeichnende Übernahmevertrag enthielt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die streitgegenständliche Mithaftungsklausel. Nachdem die neue Vertragspartnerin mit Zahlungen in Rückstand geriet, nahm der Leasinggeber die ausgeschiedene Leasingnehmerin aus dieser Klausel auf Zahlung rückständiger Raten in Anspruch.Wann ist eine AGB-Klausel überraschend?
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist dabei zum einen ein subjektives Moment - die Erwartungshaltung des typischen Vertragspartners in der jeweiligen Vertragssituation - und zum anderen ein objektives Überraschungsmoment, das sich aus der Gestaltung des Klauselwerks ergeben kann.Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Zweck schließt, aus dem Leasingvertrag auszuscheiden, ist typischerweise darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden. Eine Klausel, die entgegen dieser Erwartung eine fortbestehende Mithaftung für sämtliche - auch künftige - Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers begründet, weicht damit erheblich von den berechtigten Erwartungen des ausscheidenden Vertragspartners ab.
Für die Bewertung als überraschend war von besonderer Bedeutung, dass der ausscheidende Leasingnehmer nach Vertragsübernahme keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf den Leasinggegenstand und den weiteren Vertragsverlauf hat. Vernünftigerweise rechnet ein Vertragsbeteiligter in dieser Situation nicht damit, für Verpflichtungen haften zu müssen, deren Entstehung er nicht mehr steuern oder beeinflussen kann. Dieser Umstand verstärkt das Überraschungsmoment der Klausel zusätzlich.
Welche Bedeutung kommt der Vertragsbezeichnung zu?
Auch die äußere Gestaltung des Vertrags wurde in die Bewertung einbezogen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Übernahmevertrag“ sowie die Bezeichnung der Vertragsparteien als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuten sprachlich in keiner Weise auf eine fortbestehende Mithaftung des Ausscheidenden hin. Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann aus einer solchen Bezeichnung gerade nicht ableiten, dass mit der Übernahme durch einen Dritten zugleich eine eigene Haftungserweiterung einhergeht.Fehlende drucktechnische Hervorhebung
Entscheidend für die Einordnung als überraschende Klausel war zudem, dass die Mithaftungserklärung im Vertragsformular weder besonders hervorgehoben noch räumlich deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt war. Eine solche drucktechnische oder räumliche Trennung kann nach der Bewertung des Senats grundsätzlich geeignet sein, der Eignung einer Klausel zur Überrumpelung des Vertragspartners entgegenzuwirken. Fehlt eine derartige Gestaltung und weist der Vertrag auch im Übrigen nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht auf eine solche Mithaftung hin, bleibt es bei der Einordnung als überraschende und damit unwirksame Klausel.
OLG Frankfurt, 19.08.2026 - Az: 17 U 141/25
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