Wird nach Rechtskraft der Scheidung ein Kind des neuen Ehepartners adoptiert, prägt die daraus resultierende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht. Der für das Adoptivkind gezahlte Unterhalt ist daher beim nachehelichen Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten nicht vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.
Für eine erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgte Adoption eines Kindes des neuen Ehegatten wird diese erweiterte Betrachtung abgelehnt. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1578 Abs. 1 BGB mit der Anknüpfung an die „ehelichen Lebensverhältnisse“ einen konkreten Bezug zur tatsächlichen Lebensgemeinschaft der geschiedenen Eheleute voraussetzt. Eine nach Rechtskraft der Scheidung eingegangene Verpflichtung, die keinerlei Bezug zum geschiedenen Ehegatten aufweist, kann diesen Bezug nicht herstellen. Würde die Entscheidung für ein weiteres Kind und die daraus folgende Unterhaltspflicht als eheprägend anerkannt, müssten konsequenterweise auch sonstige nach der Scheidung eingegangene Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden, was zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde.
Wie bemisst sich der nacheheliche Unterhalts?
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich ist damit nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Geltendmachung, sondern die Lebensverhältnisse, die während des Bestehens der Ehe geprägt wurden. Da die Ehe gemäß § 1564 Satz 2 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbesteht, nehmen die Ehegatten grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt an wirtschaftlichen Entwicklungen und Veränderungen der persönlichen Verhältnisse teil. Erst die Rechtskraft der Scheidung setzt insoweit einen rechtlichen Endpunkt, auf dessen Grundlage zu beurteilen ist, ob spätere Veränderungen noch Eingang in die Bedarfsbemessung finden können.Prägen nacheheliche Unterhaltspflichten für neue Kinder die ehelichen Lebensverhältnisse?
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte auch der Unterhalt für ein bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geborenes Kind aus einer neuen Verbindung des Unterhaltspflichtigen die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (vgl. BGH, 25.11.1998 - Az: XII ZR 98/97; BGH, 13.07.1988 - Az: IVb ZR 39/87; BGH, 20.10.1993 - AZ: XII ZR 89/92). Der Bundesgerichtshof stellte hierbei auf die bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende unterhaltsrechtliche Verbundenheit der Eheleute ab, wonach die Trennungszeit ein Stadium darstelle, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgehoben sei (vgl. BGH, 20.10.1993 - XII ZR 89/92). Von dieser Betrachtung hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.03.2006 - Az: XII ZR 30/04 - erkennbar distanziert und ausgeführt, dass auch nacheheliche Einkommensminderungen sowie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleichrangiger Unterhaltsberechtigter den Bedarf des geschiedenen Ehegatten beeinflussen könnten, sofern die Veränderung nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht.Für eine erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgte Adoption eines Kindes des neuen Ehegatten wird diese erweiterte Betrachtung abgelehnt. Maßgeblich hierfür ist, dass § 1578 Abs. 1 BGB mit der Anknüpfung an die „ehelichen Lebensverhältnisse“ einen konkreten Bezug zur tatsächlichen Lebensgemeinschaft der geschiedenen Eheleute voraussetzt. Eine nach Rechtskraft der Scheidung eingegangene Verpflichtung, die keinerlei Bezug zum geschiedenen Ehegatten aufweist, kann diesen Bezug nicht herstellen. Würde die Entscheidung für ein weiteres Kind und die daraus folgende Unterhaltspflicht als eheprägend anerkannt, müssten konsequenterweise auch sonstige nach der Scheidung eingegangene Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden, was zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde.
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OLG Celle, 11.04.2007 - Az: 15 UF 221/06
ECLI:DE:OLGCE:2007:0411.15UF221.06.0A
Nachfolgend: BGH, 01.10.2008 - Az: XII ZR 62/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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