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Kenia-Reise geplatzt: Trägt die Reiserücktrittsversicherung das Risiko der Impfunverträglichkeit?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Reiserücktrittsversicherung muss die Stornokosten einer Reise nicht erstatten, wenn die zum Rücktritt führende Impfunverträglichkeit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Maßgeblich ist nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen allein, ob das Ereignis während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt; die bloße nachträgliche Kenntniserlangung von einer bereits vorher bestehenden Unverträglichkeit genügt hierfür nicht.

Welche Aufgabe hat eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung soll den Versicherungsnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen eines krankheitsbedingten oder sonst unzumutbaren Rücktritts von einer gebuchten Reise absichern. Nach den entsprechenden Versicherungsbedingungen sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der in den Bedingungen genannten Ereignisse betroffen wird. Als ein solches Ereignis wurde im zu entscheidenden Fall unter anderem auch die Impfunverträglichkeit aufgeführt.

Vorliegend hatte der Reisende für sich und weitere Personen eine Reise nach Kenia gebucht und zeitgleich eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Nach der Buchung wurde einer Mitreisenden mitgeteilt, dass eine Kontraindikation zwischen dem für die Reise notwendigen Malariaprophylaxemittel und einer bereits laufenden Marcumartherapie bestehe, woraufhin die Reise storniert wurde.

Wann liegt ein versichertes Ereignis im Sinne der Bedingungen vor?

Entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals, wonach die versicherte Person „während der Dauer des Versicherungsschutzes“ von der Impfunverträglichkeit betroffen sein muss. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist diese Klausel unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien sowie der Verkehrssitte dahingehend zu verstehen, dass die Impfunverträglichkeit für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person unerwartet, also erst nach Vertragsschluss, eintreten muss. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn erst nach Buchung durch die Einnahme eines Impfstoffs eine Unverträglichkeit auftritt oder wenn nach Buchung eine Krankheit beziehungsweise eine medikamentöse Therapie erforderlich wird, die eine für das Reiseland notwendige Impfung ausschließt.


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AG Sinnsheim, 15.12.1999 - Az: 4 C 179/99

ECLI:DE:AGSINSH:1999:1215.4C179.99.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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