Bucht ein Reisender bei einem Kreuzfahrtunternehmen einen kostenpflichtigen Parkservice und ist für ihn nicht erkennbar, dass lediglich ein Parkplatz bei einem Dritten vermittelt wird, kommt zwischen ihm und dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag über den PKW zustande. Das Kreuzfahrtunternehmen haftet in diesem Fall für Schäden, die während der Verwahrung am Fahrzeug entstehen.
Ein Verwahrungsvertrag setzt voraus, dass sich eine Partei verpflichtet, eine ihr von der anderen Partei übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Entscheidend für das Zustandekommen eines solchen Vertrags ist, wie sich das Angebot der anbietenden Partei aus der Sicht eines objektiven Empfängers darstellt. Maßgeblich ist damit nicht die interne Organisation des Anbieters, sondern der nach außen erkennbare Erklärungswert seines Verhaltens.
Vorliegend wurde die Parkleistung als Bestandteil der Kreuzfahrtbuchung angeboten und über das Bordkonto unter der Bezeichnung „Parking“ abgerechnet. Für den Reisenden war anhand dieser Umstände nicht erkennbar, dass es sich lediglich um die Vermittlung eines Parkplatzes bei einem eigenständigen, vom Kreuzfahrtunternehmen unabhängigen Parkhausbetreiber handelte. Auch der Reisekatalog enthielt keinen Hinweis darauf, dass mit dem Parkservice ein gesonderter Mietvertrag mit einem örtlichen Dritten begründet wird.
Wie kommt ein Verwahrungsvertrag zustande?
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch die Buchung eines kostenpflichtigen Parkservices im Rahmen einer Kreuzfahrt ein Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB zwischen dem Reisenden und dem Kreuzfahrtunternehmen zustande kommt, oder ob das Unternehmen lediglich als Vermittler einer fremden Parkleistung auftritt. Von dieser Einordnung hängt ab, wer für Schäden haftet, die während der Reisezeit am abgestellten Fahrzeug entstehen.Ein Verwahrungsvertrag setzt voraus, dass sich eine Partei verpflichtet, eine ihr von der anderen Partei übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Entscheidend für das Zustandekommen eines solchen Vertrags ist, wie sich das Angebot der anbietenden Partei aus der Sicht eines objektiven Empfängers darstellt. Maßgeblich ist damit nicht die interne Organisation des Anbieters, sondern der nach außen erkennbare Erklärungswert seines Verhaltens.
Vorliegend wurde die Parkleistung als Bestandteil der Kreuzfahrtbuchung angeboten und über das Bordkonto unter der Bezeichnung „Parking“ abgerechnet. Für den Reisenden war anhand dieser Umstände nicht erkennbar, dass es sich lediglich um die Vermittlung eines Parkplatzes bei einem eigenständigen, vom Kreuzfahrtunternehmen unabhängigen Parkhausbetreiber handelte. Auch der Reisekatalog enthielt keinen Hinweis darauf, dass mit dem Parkservice ein gesonderter Mietvertrag mit einem örtlichen Dritten begründet wird.
Welche Bedeutung hat die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs?
Für die Einordnung als Verwahrungsvertrag ist neben der Buchungssituation auch maßgeblich, wie sich die tatsächliche Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs darstellt. Erfolgt die Übergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal und ist für den Reisenden nicht erkennbar, dass die entgegennehmenden Personen nicht dem Kreuzfahrtunternehmen, sondern einem Dritten zuzurechnen sind, spricht dies für eine eigene Verwahrungsverpflichtung des Kreuzfahrtunternehmens. Wird zudem bei Rückgabe der Fahrzeugschlüssel durch Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben und bestätigt ein Mitarbeiter die eigene Zuständigkeit für das Parken, untermauert dies die Annahme eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen Reisendem und Kreuzfahrtunternehmen.Welche Rechtsfolgen ergeben sich im zu entscheidenden Fall?
Liegt nach diesen Grundsätzen ein Verwahrungsvertrag zwischen Reisendem und Kreuzfahrtunternehmen vor, hat das Unternehmen den PKW in eigener Verantwortung zu verwahren. Kommt es während der Verwahrungszeit zu einer Beschädigung der verwahrten Sache, hat der Verwahrer hierfür gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung einzustehen, sofern er sich nicht entlasten kann. Der Umstand, dass die tatsächliche Verwahrung des Fahrzeugs möglicherweise durch einen Dritten (etwa den Betreiber eines öffentlichen Parkhauses) erfolgt, ändert an der Haftung des Kreuzfahrtunternehmens gegenüber dem Reisenden nichts, wenn sich der Dritte für den Reisenden nicht als eigenständiger Vertragspartner zu erkennen gab. Ersatzfähig sind in diesem Rahmen die für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten sowie die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Kostenvoranschlags.
AG München, 19.03.2015 - Az: 122 C 21221/14
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