Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags ausdrücklich die Verarbeitung von Rohstahl mit materialtypischen Eigenschaften wie Farbunterschieden, Schweißspuren und Flugrost, liegt bei Auftreten dieser Eigenschaften kein Sachmangel vor. Ein Verzicht auf die Übersetzung von Vertragsunterlagen kann auch konkludent durch widerspruchslose Unterzeichnung erfolgen, selbst wenn die Vertragsverhandlungen in einer anderen Sprache geführt wurden.
Vorliegend betraf dies eine vertragliche Klausel, nach der Rohstahl als unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzern, Verfärbungen und einer unterschiedlichen Oberfläche beschrieben und ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Eine solche Klausel führt dazu, dass die genannten Eigenschaften zum vereinbarten Soll-Zustand des Werks werden. Tritt der Auftraggeber dem im Rahmen einer Werkpräsentation gegenübergestellten Material gegenüber, ohne dass eine hiervon abweichende, einheitliche oder homogene Oberflächenoptik gesondert vereinbart wird, kann das Auftreten der materialtypischen Eigenschaften nicht als Abweichung von der Soll-Beschaffenheit gewertet werden.
Ergebnis
Im Ergebnis hat das Gericht sowohl die Klage auf Zahlung zusätzlicher Befestigungskosten als auch die Widerklage auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten abgewiesen, da weder ein gesonderter Auftrag zur statischen Ertüchtigung noch eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zur Oberflächenoptik des Rohstahlgeländers nachgewiesen werden konnte.
Worum ging es im vorliegenden Fall rechtlich?
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen die optischen Eigenschaften eines verarbeiteten Materials als vertragsgemäße Beschaffenheit oder als Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts zu bewerten sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist gemäß § 633 Abs. 2 BGB in erster Linie die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit des Werks. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, kommt es auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung an.Wie wird die vereinbarte Beschaffenheit ermittelt?
Die vereinbarte Beschaffenheit eines Werks bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, wie er sich aus den Vertragsunterlagen, etwaigen Vertragsverhandlungen und sonstigen Umständen des Vertragsschlusses ergibt. Enthalten die Vertragsbedingungen eine ausdrückliche Beschreibung der Materialeigenschaften, ist diese Beschreibung bei der Auslegung des Vertrags vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Beschreibung auf die spezifischen, naturgemäß nicht standardisierbaren Eigenschaften eines Werkstoffs hinweist und für deren Auftreten keine Gewährleistung übernommen wird.Vorliegend betraf dies eine vertragliche Klausel, nach der Rohstahl als unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzern, Verfärbungen und einer unterschiedlichen Oberfläche beschrieben und ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Eine solche Klausel führt dazu, dass die genannten Eigenschaften zum vereinbarten Soll-Zustand des Werks werden. Tritt der Auftraggeber dem im Rahmen einer Werkpräsentation gegenübergestellten Material gegenüber, ohne dass eine hiervon abweichende, einheitliche oder homogene Oberflächenoptik gesondert vereinbart wird, kann das Auftreten der materialtypischen Eigenschaften nicht als Abweichung von der Soll-Beschaffenheit gewertet werden.
Welche Bedeutung hat die Beweislast für die abweichende Vereinbarung?
Wer sich auf eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende Beschaffenheitsvereinbarung beruft, etwa die Zusage einer einheitlichen und homogenen Oberfläche ohne Farbabweichungen, trägt hierfür die Beweislast. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der in den Vertragsunterlagen niedergelegten Beschreibung als maßgeblicher Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechend war vorliegend nicht nachgewiesen, dass eine vom Vertragstext abweichende Zusicherung hinsichtlich einer einheitlichen Oberflächenoptik erfolgt wäre, sodass der bemängelte Zustand des Geländers als vertragsgemäß zu bewerten war.Welche Auswirkungen hat die Sprache der Vertragsverhandlungen auf die Wirksamkeit schriftlicher Vertragsbedingungen?
Werden die Vertragsverhandlungen in einer anderen Sprache als der des schriftlichen Vertragstextes geführt, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit der in einer anderen Sprache verfassten Vertragsbedingungen. Wird der Vertragspartner unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Übersetzung der Vertragsunterlagen nicht angeboten werden kann, und obliegt es ihm, sich die Bestimmungen gegebenenfalls selbst übersetzen zu lassen, kann in der widerspruchslosen Unterzeichnung des Vertrags ein zumindest konkludenter Verzicht auf eine fremdsprachige Fassung der Vertragsbedingungen liegen. Die schriftlich niedergelegten Regelungen entfalten in diesem Fall trotz der in anderer Sprache geführten Verhandlungen ihre vertragliche Wirkung.Welche Folge hat dies für Nachforderungen aus nicht beauftragten Zusatzleistungen?
Für die Vergütung zusätzlicher, im ursprünglichen Vertrag nicht enthaltener Leistungen bedarf es eines gesonderten Auftrags der Vertragsparteien. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines solchen Zusatzauftrags trifft denjenigen, der die zusätzliche Vergütung beansprucht. Kann der ergänzende Auftrag, etwa zur Herstellung einer statisch erforderlichen zusätzlichen Befestigung, nicht nachgewiesen werden, besteht kein Anspruch auf Vergütung der hierfür angefallenen Kosten.Ergebnis
Im Ergebnis hat das Gericht sowohl die Klage auf Zahlung zusätzlicher Befestigungskosten als auch die Widerklage auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten abgewiesen, da weder ein gesonderter Auftrag zur statischen Ertüchtigung noch eine vom schriftlichen Vertragstext abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zur Oberflächenoptik des Rohstahlgeländers nachgewiesen werden konnte.
AG München, 12.08.2025 - Az: 172 C 16474/24
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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