Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler kann sich seiner generellen Untersuchungspflicht nicht dadurch entledigen, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf lediglich beim TÜV vorführt. Fällt eine bei sorgfältiger Sichtprüfung erkennbare Durchrostung sowohl dem Händler als auch der Prüforganisation nicht auf, haftet der Händler für das Prüfverschulden des von ihm eingeschalteten Dritten gemäß § 278 BGB und muss sich den Vorwurf der arglistigen Täuschung gefallen lassen.
Daneben besteht jedoch eine generelle Untersuchungspflicht. Diese folgt aus der Erwägung, dass ein durchschnittlicher gebrauchter Pkw regelmäßig technisch fehlerhaft oder zumindest fehleranfällig ist und der Händler seine Verkaufskalkulation auf einer sorgfältigen Untersuchung des Fahrzeugs aufbaut. Ein Käufer, der bei einem gewerblichen Händler statt bei einer Privatperson kauft, darf erwarten, dass eine gewisse Grundprüfung erfolgt ist. Bei einem Händler ohne eigene Werkstatt umfasst dies eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung; betreibt der Händler eine eigene Werkstatt, gehört sogar eine eingehendere Untersuchung zu seinen Pflichten. Grund hierfür ist, dass die Gefahr verdeckter Mängel mit zunehmendem Fahrzeugalter wächst und der Käufer die Sachkunde des Händlers regelmäßig über einen höheren Kaufpreis mitvergütet.
Vorliegend betraf dies einen 13 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 144.000 km, bei dem eine fortgeschrittene Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile, sämtlicher Zuleitungen am Motor sowie der vorderen Bremsleitungen bestand. Nach sachverständiger Feststellung waren diese Korrosionsschäden offensichtlich und hätten bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens auffallen müssen.
Welche Pflichten treffen einen Gebrauchtwagenhändler bei Verkauf eines Fahrzeugs?
Beim gewerblichen Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist zwischen einer „echten“ und einer generellen Untersuchungspflicht des Händlers zu unterscheiden. Eine echte Untersuchungspflicht besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel vorliegen; ohne solche Verdachtsmomente trifft den Händler insoweit keine gesteigerte Prüfpflicht.Daneben besteht jedoch eine generelle Untersuchungspflicht. Diese folgt aus der Erwägung, dass ein durchschnittlicher gebrauchter Pkw regelmäßig technisch fehlerhaft oder zumindest fehleranfällig ist und der Händler seine Verkaufskalkulation auf einer sorgfältigen Untersuchung des Fahrzeugs aufbaut. Ein Käufer, der bei einem gewerblichen Händler statt bei einer Privatperson kauft, darf erwarten, dass eine gewisse Grundprüfung erfolgt ist. Bei einem Händler ohne eigene Werkstatt umfasst dies eine Sichtprüfung von außen und innen sowie eine Funktionsprüfung; betreibt der Händler eine eigene Werkstatt, gehört sogar eine eingehendere Untersuchung zu seinen Pflichten. Grund hierfür ist, dass die Gefahr verdeckter Mängel mit zunehmendem Fahrzeugalter wächst und der Käufer die Sachkunde des Händlers regelmäßig über einen höheren Kaufpreis mitvergütet.
Welche Folgen hat eine unterlassene oder unzureichende Untersuchung?
Unterlässt der Händler die gebotene Untersuchung oder führt er sie derart oberflächlich durch, dass ihm dabei Mängel entgehen, ist dies als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, sofern er den Käufer nicht über die nur oberflächliche Prüfung aufklärt (vgl. OLG Köln, 13.03.2001 - Az: 3 U 173/00). Dieses bewusste Fehlverhalten rechtfertigt den Vorwurf der Arglist im Sinne des § 123 BGB, auch wenn eine positive Kenntnis des Händlers von dem konkreten Mangel nicht nachweisbar ist. Es genügt insoweit, dass der Verkäufer den Käufer nicht darüber aufklärt, das Fahrzeug lediglich einer oberflächlichen Prüfung unterzogen zu haben.Vorliegend betraf dies einen 13 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 144.000 km, bei dem eine fortgeschrittene Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile, sämtlicher Zuleitungen am Motor sowie der vorderen Bremsleitungen bestand. Nach sachverständiger Feststellung waren diese Korrosionsschäden offensichtlich und hätten bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens auffallen müssen.
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OLG Oldenburg, 28.02.2014 - Az: 11 U 86/13
Nachfolgend: BGH, 15.04.2015 - Az: VIII ZR 80/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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