Anders als nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum
Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler beinhaltet die Vertragsinhalt gewordene Angabe des privaten Verkäufers, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten (Abgrenzung zu BGH, 15.04.2015 - Az:
VIII ZR 80/14 und BGH, 24.02.1988 - Az:
VIII ZR 145/87).
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Auslegung der Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt.
Der Käufer, der von einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe neuen TÜV, erwartet er nicht nur die Durchführung der Hauptuntersuchung und Zuteilung der Plakette, sondern ein den Vorschriften der StVZO tatsächlich entsprechendes, verkehrssicheres Fahrzeug. Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privatverkäufer kann der Käufer demgegenüber bei interessengerechter Auslegung nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten zur Untersuchung des Fahrzeuges und Kenntnisse wie ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt hat.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht allein dadurch, dass er seine von ihm selbst gefahrenen PKW nach einigen Jahren wieder verkauft, als Unternehmer bzw. gewerblicher Kraftfahrzeughändler in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist.
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