Die Pflicht zur Aufsicht über ein 20 Monates altes Kind wird nicht verletzt, wenn das Kind sich in derselben Wohnung wie die Mutter befindet und nur ungefähr eine Minute lang nicht beobachtet wird, während die Mutter sich anzieht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um eine Regressforderungen infolge eines Wohnungsbrandes, den ein Kind verursachte, indem es unbemerkt in der Küche die Herdplatte einschaltete, auf der sich leichtbrennbare Gegenstände befanden.
Ein Kleinkind muss in einer Wohnung von den Eltern jedoch ohne konkreten Anlass nicht ständig beaufsichtigt werden. Daher kann eine Haftung der Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung entfallen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es fehlt an einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB). Maß und Umfang dieser Aufsichtspflicht bestimmen sich anhand des Einzelfalls in Anbetracht des Gefahrenpotentials, das von der unbeaufsichtigten Person ausgeht. Bei Kindern sind die Eigenheiten des jeweiligen Kindes maßgeblich. Dabei sind insbesondere Alter, Charakter und Gefahrenneigung des Kindes zu berücksichtigen. Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ergibt sich daraus, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen.
Diesen Anforderungen genügte die Beklagte.
Eine Aufsichtspflichtverletzung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beklagte ihrem Sohn nicht gefolgt ist, sobald er außer ihrer Sichtweite war. Grundsätzlich bedürfen Kleinstkinder einer besonderen Überwachung durch die Aufsichtspflichtigen, weil sie impulsiv sind und Gefahrenlagen kaum einschätzen können. Doch bedingt dies nicht eine Überwachung auf Schritt und Tritt in dem Sinne, dass sich das Kind jederzeit im Blickfeld der aufsichtspflichtigen Person befinden muss.
Dies gilt besonders, wenn sich das Kind innerhalb einer geschlossenen Wohnung befindet (vgl. AG Bonn, 01.03.2011 – Az:
104 C 444/10).
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