Im vorliegenden Fall hatte ein vierjähriger Sohn den Schmuck der zu Besuch anwesenden Tante in der Toilette versenkt. Die Tante hatte den teuren Schmuck auf der Schlafzimmerkommode abgelegt und sich dann mit ihrer Schwester in einem anderen Zimmer unterhalten. Die Haftpflichtversicherung der Familie wurde daraufhin in Anspruch genommen, lehnte aber jede Ersatzleistung ab, da sie keine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Mutter erkennen konnte. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Es besteht keine Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder in der eigenen Wohnung ständig auf Schritt und Tritt zu überwachen. Darüber befand das Gericht, dass die Tante ein erhebliches Mitverschulden traf - schließlich hatte sie den Schmuck im Wert von gut 4000 Euro unbeaufsichtigt offen herumliegen gelassen.
AG Bonn, 01.03.2011 - Az: 104 C 444/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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