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Balkonkraftwerk: Vermieter muss Erlaubnis erteilen: pauschale Haftungsbedenken reichen nicht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargeräts am Balkon. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Mieterinteressen unzumutbar ist.

Gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass ihm bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt werden, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Bei einem Balkonkraftwerk - bestehend aus Photovoltaikmodulen und einem Wechselrichter mit Anschluss über einen Schutzkontaktstecker - handelt es sich um ein solches Steckersolargerät im Sinne der Norm.

Eine „bauliche Veränderung“ im Sinne von § 554 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn mit der Installation des Balkonkraftwerks keine Substanzeinwirkung am Mauerwerk verbunden ist. Ausschlaggebend ist, ob es sich um eine auf gewisse Dauer angelegte, nicht unerhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds des Gebäudes handelt - was bei einer festen Verklammerung oder Verschraubung an der Balkonbrüstung regelmäßig zu bejahen sein dürfte (vgl. BGH, 18.07.2025 - Az: V ZR 29/24; vgl. LG Hamburg, 13.12.2024 - Az: 311 S 44/24). Das Zustimmungserfordernis des Vermieters ergibt sich zudem daraus, dass mit der Befestigung von Solarmodulen an der Außenseite des Balkons gewisse Haftungsrisiken und Gefahren für die Mietsache verbunden sein können, zu denen der Vermieter Einwände erheben können muss. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da erst recht Balkonkraftwerke ohne Substanzeinwirkungen der gesetzgeberischen Privilegierung des § 554 Abs. 1 BGB unterfallen.

Der Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt beim Vermieter. Der Gesetzgeber hat mit § 554 Abs. 1 BGB eine Grundentscheidung zugunsten des Mieterinteresses getroffen: Der Anspruch soll grundsätzlich bestehen.

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