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Tod des Mieters und die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einer Seniorenwohnanlage

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Die Ausschlussfrist des § 563 Abs. 4 BGB beginnt erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die Voraussetzung des Eintrittsrechts sind. Dazu zählen nicht nur der Tod des Mieters, sondern bei Ehegatten auch der Bestand der Ehe und die Führung des gemeinsamen Haushalts im Todeszeitpunkt des Mieters.

Der Vermieter einer Wohnung innerhalb einer Senioren-Wohnanlage mit Betreuung hat einen wichtigen Grund im Sinne von § 563 Abs. 4 BGB, Mietverträge mit deutlich jüngeren und nicht pflegebedürftigen Ehegatten verstorbener Nutzer nicht fortzusetzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da die Beklagte hiernach allenfalls gemäß § 563 I BGB in das Mietverhältnis eingetreten sein kann, ist der Anwendungsbereich des § 563 IV BGB eröffnet. Die Kündigung scheitert auch nicht an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist von einem Monat. Diese beginnt erst, nachdem der Vermieter Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die Voraussetzung des Eintrittsrechts sind. Dazu zählt nicht allein der Tod des Mieters, sondern auch der Bestand der Ehe und die Führung des gemeinsamen Haushalts im Todeszeitpunkt des Mieters. In Anbetracht dessen, dass der Mieter selbst in Schreiben an die Klägerin beteuert hatte, er bewohne die Wohnung alleine, kann von einer sicheren Kenntnis der Klägerin von der Führung eines gemeinsamen Haushalts nicht vor Ausspruch der Kündigung ausgegangen werden. Zudem trägt die Beklagte selbst nicht substantiiert dazu vor, wann sie die Klägerin von dem Eintritt des Todes des Mieters unterrichtet haben will. Dass eine bei der Klägerin angestellte Seniorenbetreuerin bei der Trauerfeier in dem Objekt angewiesen sei, ist ohne Belang. Eine Wissenszurechnung hinsichtlich der Klägerin erfolgt zunächst über das Organwissen des Vorstandes, ferner über Wissen, das die für Abschluss und Kündigung von Verträgen zuständigen Angestellten der Klägerin Kenntnis erlangen. Hierfür ist nichts ersichtlich.

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