Nach
§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG obliegt die Entscheidung über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich den Wohnungseigentümern, die darüber zu beschließen haben.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter nur berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Er hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme von Eilmaßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nur eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz und vor allem eine Organisations- und Beschlussvollzugskompetenz.
Eine Eilmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG liegt aber nicht vor, wenn weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass vor Durchführung der Sanierungsarbeiten eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht möglich gewesen wäre.