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Kann ein Verwalter zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG obliegt die Entscheidung über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich den Wohnungseigentümern, die darüber zu beschließen haben.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter nur berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Er hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG für Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme von Eilmaßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG nur eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz und vor allem eine Organisations- und Beschlussvollzugskompetenz.

Eine Eilmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG liegt aber nicht vor, wenn weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass vor Durchführung der Sanierungsarbeiten eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht möglich gewesen wäre.


AG Hamburg-Wandsbek, 16.07.2020 - Az: 751 C 35/19

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