Ist die Zusicherung „TÜV neu“ des Kfz-Händlers bei dem von ihm vermittelten Kauf eines
gebrauchten PKW gegenüber dem Verkäufer wegen Vollmachtsüberschreitung des Fahrzeughändlers unwirksam, so haftet dieser dem Käufer nach § 179 BGB i. V. mit §§ 459 II, 463 BGB für den daraus entstandenen Schaden.
Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bei dem von ihm vermittelten Verkauf eines gebrauchten PKW mit der Abrede „TÜV neu ...“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II, der PKW werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.