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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit der Zusicherung „TÜV neu“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist die Zusicherung „TÜV neu“ des Kfz-Händlers bei dem von ihm vermittelten Kauf eines gebrauchten PKW gegenüber dem Verkäufer wegen Vollmachtsüberschreitung des Fahrzeughändlers unwirksam, so haftet dieser dem Käufer nach § 179 BGB i. V. mit §§ 459 II, 463 BGB für den daraus entstandenen Schaden.

Verspricht ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bei dem von ihm vermittelten Verkauf eines gebrauchten PKW mit der Abrede „TÜV neu ...“, das Fahrzeug werde noch einer Hauptuntersuchung unterzogen, liegt darin zugleich die Zusicherung nach § 459 II, der PKW werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen.


BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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