Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers eines
Gebrauchtwagens, die Bremsbeläge auf Verschleiß zu prüfen, wenn vor lediglich 3 Monaten eine beanstandungsfreie TÜV-Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall machte der Käufer Schadenersatz aufgrund abgenutzter und vom Käufer erneuerter Bremsbelege sowie eines geringen Ölstandes geltend. Das Fahrzeug sei daher nicht verkehrssicher gewesen.
Hierbei handelt es sich jedoch um typischen Verschleiß eines Wagens mit mehr als 60.000 km Laufleistung.
Ein
Rücktritt vom Kaufvertrag kam somit nicht in Betracht. Auch die Schadenersatzforderung scheiterte, da dem Verkäufer keine Möglichkeit zur Schadensbeseitigung eingeräumt wurde, sondern die Beseitigung eigenmächtig veranlasst wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu der Frage der Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung (§ 439 BGB) zutreffende und letztlich nicht ergänzungsbedürftige Ausführungen gemacht.
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