Die Hauptuntersuchung - kurz HU, oft schlicht „TÜV“ genannt - ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit zugelassener Kraftfahrzeuge. Rechtsgrundlage ist § 29 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung); daneben umfasst die HU auch die Abgasuntersuchung (AU). Der Untersuchungspflicht unterliegen alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger - die Untersuchungsintervalle variieren je nach Fahrzeugart (Anlage VIII zu § 29 StVZO).
Der Fahrzeughalter ist für die fristgerechte Vorführung verantwortlich und trägt die anfallenden Kosten. Wann die HU fällig ist, ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie der HU-Plakette am hinteren Kennzeichen. Die Plakette zeigt in der Mitte die zweistellige Jahreszahl; oben - an der „12-Uhr-Position“ - ist der Fälligkeitsmonat abzulesen. Ergänzend zeigt die Farbgebung nach einem Sechsjahresrhythmus das Prüfjahr an und ermöglicht so auch bei flüchtiger Betrachtung eine schnelle Einordnung.
Nach bestandener Hauptuntersuchung wird der Fahrzeugschein mit Prüferstempel und Namenszeichen versehen sowie die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen angebracht. Nachgewiesen werden kann die Untersuchung durch Prüfbescheinigung oder Untersuchungsbericht. Soll das Fahrzeug um- oder angemeldet werden, ist der Untersuchungsbericht vorzulegen.
Dabei spielen wirtschaftliche Interessen des Halters keine Rolle: Das Verwaltungsgericht Halle hat klargestellt, dass die Plakette zu Recht versagt wird, wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist - weder ein laufender Kaufrechtsstreit mit dem Vorverkäufer noch etwaige Nachteile durch eine Nachrüstung ändern an dieser Bewertung etwas (vgl. VG Halle, 12.03.2018 - Az: 7 B 83/18).
Für Pkws gilt:
Für Nutzfahrzeuge und SP-pflichtige Fahrzeuge gelten schärfere Sanktionsstufen:
Hinzu kommt: Wer die HU um mehr als zwei Monate überzieht, muss sich einer erweiterten Hauptuntersuchung unterziehen, die in der Regel mindestens 20 Prozent mehr kostet als eine reguläre Prüfung. Die neue Frist beginnt mit dem Datum der tatsächlich durchgeführten Untersuchung - eine Rückdatierung auf den ursprünglich fälligen Termin findet nicht statt.
Achtung: Vor der Zulassung für den Straßenverkehr darf das Fahrzeug auch nicht zur Werkstatt oder Prüfstelle gefahren werden.
Bei längeren Auslandsaufenthalten gilt die HU-Pflicht ebenfalls fort. Lässt sich jedoch lückenlos belegen, dass das Fahrzeug die Ausreise mit gültiger HU angetreten hat und sich ununterbrochen im Ausland befand, drohen bei der Rückkehr keine Sanktionen, sofern die HU unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nachgeholt wird. Im Ausland durchgeführte Prüfungen ersetzen die inländische HU grundsätzlich nicht; sie können allenfalls als Dokumentationsnachweis dienen. Verstreichen nach der Rückkehr mehr als zwei Monate, ist auch in diesem Fall eine erweiterte Hauptuntersuchung vorzunehmen.
Kommt es hingegen während der Hauptuntersuchung durch unsachgemäßes Vorgehen des Prüfers zu einem Fahrzeugschaden, haftet die Prüforganisation dem Halter gegenüber für die entstandenen Reparaturkosten. Das Landgericht Freiburg hat in einem entsprechenden Fall auch Mietwagenkosten für eine angemessene Reparaturdauer als ersatzfähig anerkannt (vgl. LG Freiburg, 27.05.2011 - Az: 2 O 357/10).
Bei einem Privatverkauf gilt ein anderer Maßstab: Einem privaten Verkäufer kann nicht die gleiche Sachkunde wie einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt unterstellt werden. Die Angabe „TÜV neu“ enthält in einem solchen Fall nach Auslegung regelmäßig lediglich die Bestätigung, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette zugeteilt wurde - nicht aber eine Zusicherung umfassender Verkehrssicherheit (vgl. LG Heidelberg, 19.08.2016 - Az: 3 S 1/16).
Wann ist die HU fällig?
Für Pkws gilt: Die erste Hauptuntersuchung ist 36 Monate nach der Erstzulassung vorzunehmen, danach beträgt der Untersuchungsintervall 24 Monate. Durchgeführt wird die HU von staatlich anerkannten Prüforganisationen.Der Fahrzeughalter ist für die fristgerechte Vorführung verantwortlich und trägt die anfallenden Kosten. Wann die HU fällig ist, ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie der HU-Plakette am hinteren Kennzeichen. Die Plakette zeigt in der Mitte die zweistellige Jahreszahl; oben - an der „12-Uhr-Position“ - ist der Fälligkeitsmonat abzulesen. Ergänzend zeigt die Farbgebung nach einem Sechsjahresrhythmus das Prüfjahr an und ermöglicht so auch bei flüchtiger Betrachtung eine schnelle Einordnung.
Nach bestandener Hauptuntersuchung wird der Fahrzeugschein mit Prüferstempel und Namenszeichen versehen sowie die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen angebracht. Nachgewiesen werden kann die Untersuchung durch Prüfbescheinigung oder Untersuchungsbericht. Soll das Fahrzeug um- oder angemeldet werden, ist der Untersuchungsbericht vorzulegen.
Was passiert bei Mängeln?
Werden bei der HU erhebliche Mängel festgestellt, wird keine Plakette erteilt; nach Mängelbeseitigung ist das Fahrzeug binnen eines Monats erneut vorzuführen. Wird diese Frist überschritten, ist die Hauptuntersuchung vollständig neu durchzuführen und ein Bußgeld droht. Besteht keine Verkehrssicherheit mehr, wird die Prüfplakette entfernt und ein Fahrverbot ausgesprochen.Dabei spielen wirtschaftliche Interessen des Halters keine Rolle: Das Verwaltungsgericht Halle hat klargestellt, dass die Plakette zu Recht versagt wird, wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist - weder ein laufender Kaufrechtsstreit mit dem Vorverkäufer noch etwaige Nachteile durch eine Nachrüstung ändern an dieser Bewertung etwas (vgl. VG Halle, 12.03.2018 - Az: 7 B 83/18).
Fristüberschreitung: Ordnungswidrigkeit ohne Gnadenfrist
Wird die HU nicht innerhalb des Fälligkeitsmonats durchgeführt, liegt ab dem ersten Tag des Folgemonats eine Ordnungswidrigkeit vor - unabhängig davon, ob die Überschreitung nur wenige Tage oder mehrere Monate andauert. Eine gesetzliche Gnadenfrist gibt es nicht. Die Sanktionen staffeln sich nach Dauer der Überziehung.Für Pkws gilt:
| Überziehung der HU | Sanktion | Punkte |
| unter 2 Monate | i.d.R. Verwarnung ohne Verwarngeld | - |
| 2 bis 4 Monate | 15 € Verwarnungsgeld | - |
| 4 bis 8 Monate | 25 € Verwarnungsgeld | - |
| mehr als 8 Monate | 60 € Bußgeld | 1 |
| Überziehung der HU | Sanktion | Punkte |
| bis zu 2 Monate | 15 € Verwarnungsgeld | - |
| mehr als 2 bis 4 Monate | 25 € Verwarnungsgeld | - |
| mehr als 4 bis 8 Monate | 60 € Bußgeld | 1 |
| mehr als 8 Monate | 75 € Bußgeld | 1 |
Unfall mit überfälliger HU - Regressgefahr durch die Versicherung
Kommt es zu einem Unfall, während die HU überfällig ist, sind Schadensersatzansprüche des Unfallgegners durch die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar weiterhin abgedeckt. Die Versicherung kann den Fahrzeughalter jedoch unter Umständen in Regress nehmen. Entscheidend ist dabei, ob am Fahrzeug Mängel vorlagen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigten - und ob der Unfall bei rechtzeitig durchgeführter HU vermeidbar gewesen wäre. In einem solchen Fall ist anwaltliche Vertretung dringend anzuraten.Saisonkennzeichen: Verschiebung auf den nächsten Betriebszeitraum
Halter von Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen - typischerweise Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile - können abwarten, wenn der HU-Termin in den Nichtzulassungszeitraum fällt: Da das Fahrzeug während der Betriebspause nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, ist eine Fahrt zur Prüfstelle in diesem Zeitraum nicht zulässig. Die HU-Pflicht entfällt dadurch nicht, sie verschiebt sich auf den ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums. Die Überziehungsfrist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.Achtung: Vor der Zulassung für den Straßenverkehr darf das Fahrzeug auch nicht zur Werkstatt oder Prüfstelle gefahren werden.
Fahrzeug auf Privatgrund oder im Ausland
Auch ein Fahrzeug, das dauerhaft in der Garage steht und nicht genutzt wird, unterliegt der HU-Pflicht, solange es zugelassen ist. Entscheidend ist allein die Zulassung, nicht die tatsächliche Nutzung. Wer dauerhaft kein Interesse an der Nutzung hat, muss das Fahrzeug abmelden - erst dann entfällt die HU-Pflicht.Bei längeren Auslandsaufenthalten gilt die HU-Pflicht ebenfalls fort. Lässt sich jedoch lückenlos belegen, dass das Fahrzeug die Ausreise mit gültiger HU angetreten hat und sich ununterbrochen im Ausland befand, drohen bei der Rückkehr keine Sanktionen, sofern die HU unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nachgeholt wird. Im Ausland durchgeführte Prüfungen ersetzen die inländische HU grundsätzlich nicht; sie können allenfalls als Dokumentationsnachweis dienen. Verstreichen nach der Rückkehr mehr als zwei Monate, ist auch in diesem Fall eine erweiterte Hauptuntersuchung vorzunehmen.
Haftung des TÜV für Prüffehler
Wer ein Fahrzeug erwirbt, das kurz zuvor eine Hauptuntersuchung bestanden hat, kann bei fehlerhafter Begutachtung grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Prüforganisation oder das zuständige Bundesland geltend machen. Die HU nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Straßenverkehr - nicht dem Schutz von Vermögensinteressen späterer Käufer. Der BGH hat Amtshaftungsansprüche in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGH, 30.09.2004 - Az: III ZR 194/04). Das OLG Koblenz hat diese Linie bestätigt: Selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung besteht kein Ersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG; lediglich in Fällen eines echten Amtsmissbrauchs - für den sehr hohe Anforderungen gelten - käme eine Haftung in Betracht (vgl. OLG Koblenz, 20.08.2015 - Az: 1 U 232/15).Kommt es hingegen während der Hauptuntersuchung durch unsachgemäßes Vorgehen des Prüfers zu einem Fahrzeugschaden, haftet die Prüforganisation dem Halter gegenüber für die entstandenen Reparaturkosten. Das Landgericht Freiburg hat in einem entsprechenden Fall auch Mietwagenkosten für eine angemessene Reparaturdauer als ersatzfähig anerkannt (vgl. LG Freiburg, 27.05.2011 - Az: 2 O 357/10).
Fälschung der Prüfplakette ist Urkundenfälschung
Die Prüfplakette ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 267 StGB. Ihre nachträgliche Veränderung - etwa durch Übermalung mit Nagellack, um eine spätere Fälligkeit vorzutäuschen - erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Nicht nur die aufgedruckten Zahlen, sondern auch die Untergrundfarbe der Plakette besitzt nach Anlage IX StVZO eigenständigen urkundlichen Erklärungswert, da jede Farbe einem bestimmten Prüfjahr zugeordnet ist. Das Amtsgericht Waldbröl hat entschieden, dass die Erkennbarkeit der Manipulation bei näherer Prüfung der Strafbarkeit nicht entgegensteht: Maßgeblich ist allein, ob die Fälschung im typischen Verwendungskontext - also beim flüchtigen Blick im Rahmen einer Verkehrskontrolle - nicht offensichtlich ist (vgl. AG Waldbröl, 19.07.2005 - Az: 4 Ds 385/05). Wer ein so manipuliertes Fahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB wegen Gebrauchmachens von einer gefälschten Urkunde strafbar.„TÜV neu“ beim Gebrauchtwagenkauf
Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens hat die Angabe „TÜV neu“ oder „HU neu“ unterschiedliche Bedeutung, je nachdem, ob der Verkäufer ein gewerblicher Händler oder eine Privatperson ist. Der BGH hat klargestellt, dass die Angabe „HU neu“ in einem Kaufvertrag mit einem gewerblichen Kfz-Händler die stillschweigende Vereinbarung enthält, dass sich das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet (vgl. BGH, 15.04.2015 - Az: VIII ZR 80/14; BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87). Ein Händler, der keine eigene Werkstatt betreibt, trägt dieses Risiko hingegen nicht ohne Weiteres (vgl. OLG Brandenburg, 02.10.2007 - Az: 11 U 177/06).Bei einem Privatverkauf gilt ein anderer Maßstab: Einem privaten Verkäufer kann nicht die gleiche Sachkunde wie einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt unterstellt werden. Die Angabe „TÜV neu“ enthält in einem solchen Fall nach Auslegung regelmäßig lediglich die Bestätigung, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette zugeteilt wurde - nicht aber eine Zusicherung umfassender Verkehrssicherheit (vgl. LG Heidelberg, 19.08.2016 - Az: 3 S 1/16).
Veröffentlicht: 06.09.2018 - aktualisiert: 28.05.2026
Feedback zu diesem Tipp
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Die Hauptuntersuchung (HU) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit zugelassener Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO. Sie umfasst auch die Abgasuntersuchung (AU) und wird von staatlich anerkannten Prüforganisationen durchgeführt. Für Pkws ist die erste HU 36 Monate nach der Erstzulassung fällig, danach alle 24 Monate.
Eine Überziehung von 2 bis 4 Monaten zieht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro nach sich, bei 4 bis 8 Monaten sind es 25 Euro. Bei mehr als 8 Monaten Überziehung drohen 60 Euro Bußgeld sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Ab mehr als zwei Monaten ist zudem eine erweiterte Hauptuntersuchung erforderlich, die mindestens 20 Prozent mehr kostet. Eine gesetzliche Gnadenfrist gibt es nicht.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden des Unfallgegners auch bei überfälliger HU grundsätzlich weiter. Sie kann jedoch den Fahrzeughalter in Regress nehmen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem versäumten TÜV und einem unfallursächlichen Fahrzeugmangel besteht. Entscheidend ist, ob der Unfall bei rechtzeitiger Hauptuntersuchung hätte vermieden werden können.
Ja. Solange ein Fahrzeug zugelassen ist, besteht die HU-Pflicht unabhängig davon, ob es tatsächlich genutzt wird. Auch ein dauerhaft in der Garage stehendes Fahrzeug unterliegt der Untersuchungspflicht. Bei Saisonkennzeichen verschiebt sich die HU auf den ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums, wenn der Termin in den Ruhezeitraum fällt.
Grundsätzlich nein. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Verkehrssicherheit, nicht dem Schutz von Vermögensinteressen späterer Fahrzeugkäufer. Amtshaftungsansprüche gegen das prüfende Land scheitern in der Regel mangels Schutzzweck. Nur in Fällen echten Amtsmissbrauchs käme eine Haftung in Betracht, wofür jedoch sehr hohe Anforderungen gelten.
Bei einem Kauf vom gewerblichen Händler enthält die Angabe "TÜV neu" nach der Rechtsprechung des BGH die stillschweigende Zusicherung, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt verkehrssicher und für die Hauptuntersuchung geeignet ist. Bei einem Privatverkauf gilt ein eingeschränkterer Maßstab: Hier bedeutet die Angabe in der Regel nur, dass die Prüfung stattgefunden und die Plakette zugeteilt wurde – nicht aber eine umfassende Verkehrssicherheitsgarantie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


