Hat ein Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Werkstatt hat, die Durchführung eine Hauptuntersuchung bei einem über 10 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126 000 km zugesagt, so muss er das Risiko, daß die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird, nicht tragen.
Die Zusage der Hauptuntersuchung stellt keine Eigenschaftszusicherung dar, nach der das Fahrzeug tatsächlich in vollem Umfang verkehrssicher ist (vgl. BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87). Ein anderes gilt nur für Händler mit eigener Werkstatt.
Die Zusage der Hauptuntersuchung stellt keine Eigenschaftszusicherung dar, nach der das Fahrzeug tatsächlich in vollem Umfang verkehrssicher ist (vgl. BGH, 24.02.1988 - Az: VIII ZR 145/87). Ein anderes gilt nur für Händler mit eigener Werkstatt.
OLG Brandenburg, 02.10.2007 - Az: 11 U 177/06
ECLI:DE:OLGBB:2007:1002.11U177.06.0A
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