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TÜV-Plakette mit Nagellack übermalt: Urkundenfälschung!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die farbliche Veränderung der Untergrundfarbe einer Kfz-Prüfplakette durch Übermalung mit Nagellack erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, da die Untergrundfarbe selbst Bestandteil des urkundlichen Erklärungsgehalts ist. Auf die Erkennbarkeit der Manipulation kommt es nicht an, solange die Fälschung bei flüchtigem Blick - wie er im Rahmen der Verkehrsüberwachung typischerweise erfolgt - nicht offensichtlich ist.

Prüfplaketten nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO (Hauptuntersuchung) und § 47a Abs. 3 S. 1 StVZO (Abgasuntersuchung) sind in Verbindung mit den amtlichen Kennzeichen, an denen sie angebracht sind, zusammengesetzte öffentliche Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Eine Urkunde setzt voraus, dass sie eine allgemein oder zumindest für die Beteiligten verständliche Erklärung verkörpert, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Tatsachen zu beweisen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Voraussetzungen erfüllen Prüfplaketten in vollem Umfang.

Die Plaketten geben nach Anlage IX und XIa zur StVZO den Monat an, in dem das Fahrzeug spätestens zur nächsten Haupt- bzw. Abgasuntersuchung vorgeführt werden muss. Die oberste Zahl bezeichnet den Vorführmonat, die letzten beiden Ziffern des Vorführjahres befinden sich im Mittelkreis. Entscheidend ist dabei: Nicht nur die aufgedruckten Zahlen, sondern auch die Untergrundfarbe der Plakette hat nach Anlage IX und XIa StVZO einen eigenständigen normativen Erklärungsgehalt. Jede Farbe ist einem bestimmten Hauptuntersuchungsjahr zugeordnet - etwa Rosa für das Jahr 2005 - und ermöglicht so auch bei flüchtiger Betrachtung eine schnelle Kontrolle der Prüffälligkeit. Es handelt sich damit um sogenannte Beweiszeichen: Zeichen, die als Abkürzung für eine vollständige Gedankenerklärung stehen und ihren Erklärungsinhalt erst im Zusammenhang mit dem Gegenstand entfalten, an dem sie angebracht sind.

Die Prüfplaketten lassen ihren Aussteller hinreichend erkennen. Für die Erkennbarkeit des Ausstellers genügt es, dass dieser mittels Umständen, auf die der Inhalt der Urkunde hinweist, für die Beteiligten erkennbar wird. Die Urheberschaft ergibt sich kraft Gesetzes aus dem Fahrzeugschein bzw. der Prüfbescheinigung. Auch die Beweiseignung ist gegeben: Gemäß § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO i.V.m. § 47a Abs. 6 Halbs. 2 StVZO kann die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs untersagen oder beschränken, wenn sich eine der Plaketten nicht am Fahrzeug befindet. Das Überschreiten der Untersuchungsfristen ist zudem als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

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AG Waldbröl, 19.07.2005 - Az: 4 Ds 385/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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