Ein Kontrahierungszwang des Versicherers und der Eintritt der Annahmefiktion nach § 5 Abs. 3 PflVG setzen voraus, dass das zu versichernde Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn für das zu versichernde Fahrzeug eine technische Genehmigung fehlt und daher sein Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig ist (§§ 3, 4 FZV).
Die Fiktion setzt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes voraus, dass das zu versichernde Fahrzeuge grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden darf. Auf die Frage, ob das Fahrzeug zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist, kommt es hierbei nicht an.
Die Fiktion setzt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes voraus, dass das zu versichernde Fahrzeuge grundsätzlich im öffentlichen Verkehrsraum verwendet werden darf. Auf die Frage, ob das Fahrzeug zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist, kommt es hierbei nicht an.
OLG München, 04.08.2020 - Az: 25 U 3566/20
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