Die Geschädigte ist Eigentümerin des Fahrzeugs.
Der Zeuge, TÜV-Prüfer, fuhr das Fahrzeug auf den Bremsenprüfstand, allerdings nicht, um dort eine Bremsprüfung durchzuführen, sondern um in die Grube zu fahren, die hinter dem Bremsenprüfstand positioniert ist. Dabei setzte das Fahrzeug hinten auf. Dieses Aufsetzen des Fahrzeugs war ursächlich für den streitgegenständlichen Schaden.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Schaden durch das Aufsetzen im Bremsprüfstand plausibel erklärbar ist und dass es sich bei dem festgestellten Schaden um einen „frischen“ Schaden handelt. Es waren keine Rostantragungen vorhanden, die auf einen länger zurückliegenden Schaden schließen lassen. Auch ist der gutachterlich festgestellte Schaden typischerweise auf ein Aufsetzen und damit ein „Hochdrücken“ des Auspuffes an die Heckschürze zurückzuführen.
Der Schaden am Fahrzeug ist erst durch das Aufsetzen im Bremsenprüfstand entstanden und nicht vorher. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass das Auto bei der Anfahrt zum TÜV diese Schäden nicht aufgewiesen hat. Das Auto war vor der Vorführung beim TÜV neu mit Perleffekt und Zweischichtlack lackiert worden. Unmittelbar vor der TÜV-Prüfung war es in der 200 m vom TÜV entfernten Werkstatt vermessen worden. Von dort aus war die Klägerin zum TÜV gefahren, um das Fahrzeug abnehmen zu lassen. Während dieser Fahrt setzte das Fahrzeug nicht auf.
Es bestand daher ein Anspruch auf Zahlung der entstandenen Reparaturkosten sowie Ersatz der aufgewendeten Mietwagenkosten für eine angemessene Reparaturdauer in Höhe des Normaltarifs.