Nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 13.05.2015 - Az:
XII ZR 65/14) soll der Mieter, der unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter verhindert, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB sich erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die
Minderung berufen können. Der Vermieter ist also so zu stellen, als wenn er den
Mangel nach dem regelrechten Lauf der Dinge hätte beseitigen können. Der in seine Darlegungs- und Beweislast fallende, eine Mietminderung hindernde Einwand, der Mieter habe die Mangelbeseitigung treuwidrig verhindert, beruht auf der Erwägung, dass es der Mieter nicht in der Hand haben darf, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu perpetuieren.
Übernimmt der Mieter die Terminkoordination mit Handwerkern und meldet sich nach einem gescheiterten Termin trotz der seiner Zusage, einen neuen Termin vorzuschlagen, nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung.
In diesem Fall verliert der Mieter sein Minderungsrecht gemäß
§ 536 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt der voraussichtlich erfolgten Mängelbeseitigung.