Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall einer Heimbewohnerin gekommen. Diese wurde trotz Lichtschranke und Bewegungssensoren von den Türen eines bis dahin 25 Jahre lang unfallfrei betriebenen und regelmäßig gewarteten Fahrstuhls eingeklemmt.
Die
gesetzliche Krankenversicherung machte die Betreiberin des Seniorenheims für den Unfall verantwortlich und erhob Klage auf Schadensersatz in Höhe der Heilbehandlungskosten.
Das Gericht konnte jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 116 Abs. 1 SGB X erkennen.
Nach § 4 HeimMindBauV (gültig ab 11. Mai 1983) müssen Aufzüge ihrer Art, Größe und Ausstattung nach den Bedürfnissen von Heimbewohnern entsprechen.
Es ließ sich nicht feststellen, dass der zum Unfallzeitpunkt im Heim befindliche Aufzug diesen Anforderungen nicht genügt hat. Er verfügte über eine Lichtschranke in Höhe von 50 cm und eine Vorfeldüberwachung, was grundsätzlich geeignet ist, einen Vorfall wie den hier zu beurteilenden zu verhindern.
Hierfür sprach auch, dass es zu keiner Zeit seit der Inbetriebnahme im Jahr 1986 einen Vorfall gegeben hat, der auf eine fehlende oder mängelbehaftete Eignung für den Heimbetrieb hätte hindeuten können. Vielmehr wurde der Fahrstuhl durchgängig unfallfrei betrieben.
Es durfte deshalb nicht aus dem einmaligen Unfallgeschehen der Rückschluss gezogen werden, dem Fahrstuhl fehle die generelle Eignung zur Nutzung in einem Heim. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Unfallgeschehen auf einem einmaligen, nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekt beruhte, der auch von der unmittelbar nach dem Unfall hinzugezogenen Fachfirma und der Heimaufsicht nicht mehr rekonstruiert werden konnte. Anhaltspunkte zur Art des Defekts wurden nicht vorgetragen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.