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Ersatzansprüche wegen Fehler bei der Durchführung der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ein Fahrzeugkäufer kann aufgrund einer fehlerhaften Kfz-Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO keine Ersatzansprüche gegen das Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung herleiten.

Selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung im Rahmen der nach § 29 StVZO durchzuführenden Hauptuntersuchung an dem fraglichen Fahrzeug kann ein späterer Käufer hieraus keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ableiten.

Diese Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 29 StVZO dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Grundsätzlich ist ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt (BGH, 30.09.2004 - Az: III ZR 194/04; BGH, 11.01.1973 - Az: III ZR 32/71; OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - Az: 18 U 67/95).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages aus Amtshaftungsgesichtspunkten.

Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2010 erwarb der Kläger von dem Verkäufer …[A] einen Gebrauchtwagen der Marke Daimler Benz zum Preis von 6.800,00 € (Laufleistung 229.000 km). Einen Tag später, am 27. Oktober 2010 erfolgte auf Veranlassung des Verkäufers bei der …[B] eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Nach dem vorliegenden Prüfbericht wurden lediglich geringe Mängel festgestellt. Die Plakette wurde zugeteilt und am Fahrzeug angebracht.

Am 28.10.2010 übernahm der Kläger sodann das Fahrzeug von dem Verkäufer.

Die Klage des Klägers gegen seinen Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages blieb ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und trägt im Wesentlichen vor, dass der Prüfer der …[B] Durchrostungen (insbesondere im Bereich der Reserveradmulde) und eine Vielzahl weiterer im Bereich von Unterboden und Schwellern nur notdürftig zugekleisterte Rostlöcher bei der Prüfung nicht festgestellt habe. Es könnten auch Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen. Das Fahrzeug sei insgesamt nicht mehr verkehrssicher gewesen. Er beruft sich hierfür auf mehrere Untersuchungen in einer Werkstatt sowie eine Fahrzeuguntersuchung durch den TÜV in …[Z].

Er beantragt erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren:

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 2015 die Beklagte zur Zahlung von 14.154,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.055,38 € seit 1. Februar 2014 zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung des Pkws DB E 320 CDI Kombi, … nebst Kfz.-Brief und Fahrzeugschein an die Beklagte;

die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5. Juni 2014 zu verurteilen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land beruft sich vor allem auf das klageabweisende und angefochtene Urteil des Landgerichts Mainz, das die Klage aus Schutzzweckgesichtspunkten hinsichtlich § 29 StVZO und insbesondere wegen Nichtvorliegens eines Falls des Amtsmissbrauchs, auf den sich der Kläger vor allem beruft, abgewiesen hat. Weiterhin werden die vom Kläger geltend gemachten Mängel im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bestritten.

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Antje , Karlsruhe