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Wohnmobil und die Haftung im Dieselabgasskandal

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Der personale Charakter der Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass die Voraussetzungen in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten vorliegen. Dies ist mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger Konzerngesellschaften hinaus unvereinbar.

Wird zur Begründung einer Schadensersatzpflicht lediglich auf die hierarchische Struktur im Konzern verwiesen und beschränkt sich der Sachvortrag im Übrigen auf allgemeine Darlegungen, die pauschal in den Raum gestellt werden, so genügt dies nicht den erforderlichen Darlegungsanforderungen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klagepartei begehrt die Feststellung einer schadensrechtlichen Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal.

Am 23.03.2017 kaufte der Kläger bei einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten in B. K. als Neufahrzeug ein Wohnmobil, Typ: Carado T 337 zum Preis von 48.000,00 €. Das Wohnmobil basiert auf einem Fahrgestell/Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 2,3 Liter Dieselmotor und einer Motorleistung von 96 kW.

Das Fahrgestell/Basisfahrzeug ist im Rahmen eines sog. Mehrstufengenehmigungsverfahrens in Italien für den Hersteller FCA Italy S.p.A. typengenehmigt, der Aufbau des Wohnmobilherstellers in Deutschland.

Die Klagepartei behauptet, in der Software zur Steuerung des Motors des Fahrzeugs befinde sich eine (gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige) Abschalteinrichtung für die Abgasnachbehandlung. Diese Funktion deaktiviere schlicht die Abgasreinigung 22 Minuten nach dem Start des Fahrzeugs. Da ein Testzyklus im für die Zulassung maßgeblichen „NEFZ“ 21 Minuten dauere, arbeite das Basisfahrzeug im Rahmen der Prüfungen zur Typenzulassung mit aktivierter Abgasnachbehandlung, im Dauerbetrieb in der Praxis aber (weitgehend) ohne diese Funktion. Im Prüfstandsbetrieb bewirke die Software damit eine im Normalbetrieb nicht erfolgende Abgasrückführung, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemmissionen auf dem Prüfstand – anders als im normalen Fahrbetrieb – eingehalten werden könnten. Ferner sei im Fahrzeug zur Erreichung desselben Ziels ein sog. Thermofenster sowie zur Verschleierung dieser Funktionen zudem ein bewusst fehlerhaftes On-Board-Diagnosesystem vorhanden.

Der Kläger trägt weiter vor, die Beklagte sei Herstellerin des im streitgegenständlichen Fahrzeugs verbauten Motors. Sie sei weiterhin gegenüber den einzelnen Konzerngesellschaften weisungsbefugt und entscheide, was entwickelt, gebaut und vertrieben werde, sie habe allgemein für den gesamten Konzern und damit implizit auch ihm hiesigen Fall die grundlegende strategische Entscheidung zum Einsatz von Abschalteinrichtungen getroffen.

Der Kläger ist daher der Auffassung, die Beklagte müsse für die vorgenannte Manipulation deliktsrechtlich einstehen. Dies gelte jedenfalls, wenn man auch die engen personellen Verflechtungen der Entscheidungsträger der Gesellschaften in den Blick nehme. Solche bestünden namentlich mit der FCA Italy S.p.A., die das Basisfahrzeug entwickelt und (auch) hergestellt habe. Deren Produktionsleiter und Verantwortlicher für die Typengenehmigung, Herr S. K., sei zugleich „CEO der Beklagten (Region LATAM)“. Dieser habe an Herrn S. M. berichtet, der – unstreitig – zunächst Vorsitzender des Rechtsvorgängers der FCA Italy S.p.A., gewesen ist und sodann bis 2017 Organ der Beklagten. Die Beklagte habe das Fahrzeug sodann im Inland mittels der FCA Germany AG vertrieben. Diese Gesellschaft ist – zwischen den Parteien unstreitig – eine 100-prozentige Tochter der Beklagten, dabei Importeur aller Fahrzeuge des Herstellers Fiat nach Deutschland und übernimmt alle im Inland alle notwendigen Tätigkeiten, inklusive des Vertriebs und dem Auftreten gegenüber dem Kraftfahrbundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zur Konzernstruktur und wird auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 03.05.2021 verwiesen.

Dem Kläger sei durch den Erwerb des manipulierten Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Es handele sich um eine ungewollte Vermögensdisposition. Es drohe ein Einschreiten der Zulassungsbehörden. Das Fahrzeug habe zudem technische Nachteile wie einen erhöhten Kraftstoffverbrauch sowie einen merkantilen Minderwert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte haftet im vorliegenden Fall nicht aus § 826 BGB.

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