Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der VHB 84 setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5 Nr. 1 Buchst. c VHB 84 - voraus, dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt und/oder dort eine der näher geregelten Tatbestandsalternativen verwirklicht.
Ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) stellt kein Gebäude in diesem Sinne dar.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebietet kein hiervon abweichendes Verständnis.
Die Regelung über die Außenversicherung in § 12 Nr. 1 VHB 84 modifiziert nur die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsorts nach § 10 VHB 84, nicht aber der versicherten Risiken.
Ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) stellt kein Gebäude in diesem Sinne dar.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebietet kein hiervon abweichendes Verständnis.
Die Regelung über die Außenversicherung in § 12 Nr. 1 VHB 84 modifiziert nur die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsorts nach § 10 VHB 84, nicht aber der versicherten Risiken.
OLG Karlsruhe, 21.08.2018 - Az: 12 U 51/18
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0821.12U51.18.00
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