Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, dass der
Reisende verhindert ist, ermöglicht es dem Reisenden, einen Dritten als Ersatz in den bestehenden
Reisevertrag eintreten zu lassen. Rechtlich stellt dies einen Vertragsübergang dar, der in
§ 651 e BGB geregelt wird.
Reisende haben das Recht, einen Ersatzreisenden zu stellen
Nach § 651 e BGB hat der Reisende bis sieben Tage vor Reisebeginn das Recht, zu verlangen, dass ein Ersatzreisender an seine Stelle tritt und in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dies erfolgt in Form eines sogenannten Vertragsübergangs.
Dem kann seitens des
Reiseveranstalters nur dann widersprochen werden, wenn der Dritte nicht den speziellen Anforderungen der Reise genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Durch die Benennung eines Ersatzreisenden kann der ursprüngliche Reisende unter Umständen hohe
Stornokosten vermeiden. Der Reiseveranstalter ist jedoch berechtigt, für den entstandenen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr zu erheben und etwaige zusätzliche Mehrkosten, die durch den Wechsel des Reisenden entstehen, in Rechnung zu stellen.
Eine Zustimmung des Reiseveranstalters ist nicht erforderlich. Sofern nicht unverzüglich durch den Veranstalter widersprochen wird, ist die Vertragsübertragung wirksam.
Der Reiseveranstalter darf die Übertragung der Reise auch nicht davon abhängig machen, ob (behauptete) Umbuchungskosten erstattet werden. Sofern hinsichtlich der Umbuchungskosten Streit zwischen den Vertragspartnern besteht, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise zunächst mit dem Ersatzreisenden durchzuführen und die von ihm behaupteten Mehrkosten dann notfalls nachträglich geltend zu machen. Grundsätzlich ist der Veranstalter jedoch durchaus berechtigt, entstehende Mehrkosten auch ersetzt zu verlangen (LG Frankfurt/Main, 01.02.2012 - Az:
24 T 1/12).
Rechte und Pflichten des Ersatzreisenden
Der Ersatzreisende übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Reisenden. Dies schließt nicht nur die Teilnahme an der
Reise, sondern auch die entsprechenden Mängel- und Minderungsrechte im Fall von Reisemängeln ein. Sollte es zu
Mängeln oder anderen Unregelmäßigkeiten während der Reise kommen, kann der Ersatzreisende die üblichen Rechte geltend machen, die dem ursprünglichen Reisenden zugestanden hätten.
Haftung gegenüber dem Reiseveranstalter
Der Reisende und der Ersatzreisende haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner sowohl für den
Reisepreis als auch die durch den Wechsel entstandenen Mehrkosten. Üblicherweise kommt hierbei eine Bearbeitungsgebühr zum Zuge, die im Allgemeinen in den
AGB vereinbart wird. Der Reiseveranstalter hat die Wahl, ob er die Zahlungen vom ursprünglichen Reisenden oder vom Ersatzreisenden fordert. Sollte der Reiseveranstalter den ursprünglichen Reisenden zur Zahlung auffordern, kann dieser die gezahlten Beträge vom Ersatzreisenden zurückverlangen, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Wann kann der Veranstalter den Ersatzreisenden ablehnen?
Ein Ersatzreisender kann vom Reiseveranstalter abgelehnt werden, wenn dieser nicht den Anforderungen entspricht, die für die Reise selbst oder für die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten notwendig sind.
Das könnte beispielsweise bei Reisen mit speziellen gesundheitlichen Anforderungen oder bei Auslandsreisen mit Visa-Erfordernis der Fall sein.
Der Ersatzreisende muss in der Lage sein, alle Voraussetzungen zu erfüllen, die für die Durchführung der Reise erforderlich sind, um akzeptabel zu sein.
Wie hoch dürfen Mehrkosten und Bearbeitungsgebühr sein?
Die Höhe der anfallenden Bearbeitungsgebühr wird in der Regel in den AGB vereinbart.
Was die Mehrkosten angeht, so ist die gute Nachricht, dass der Veranstalter hinsichtlich der Mehrkosten keine Pauschale für die Stellung eines Ersatzreisenden verlangen darf. Die Mehrkosten können auch nicht beliebig hoch sein - zulässigerweise können nur die Mehrkosten berechnet werden, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Dies betrifft also nur die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten (LG München I, 25.08.2015 - Az:
30 S 25399/14).
Es dürfen also tatsächlich angefallene (angemessene) Mehrkosten verlangt werden, beispielsweise für die Neuaustellung eines Flugtickets etc.. Hierzu muss der Reiseveranstalter nachweisen, welche Kosten konkret in welcher Höhe angefallen sind.
Das Problem bei der Höhe der Mehrkosten ist jedoch, dass der Reiseveranstalter nicht gezwungen ist, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.
Dies bedeutet, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten
Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651e BGB. Auch wenn sie insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen (BGH, 27.09.2016 - Az:
X ZR 107/15 und X ZR 141/15).
Sinnvollerweise sollte der Reisende rechtzeitig vor der Mitteilung zur Übertragung beim Reiseveranstalter in Erfahrung bringen, wie hoch die Mehrkosten ausfallen werden.
Kann man auch kurzfristig einen Ersatzreisenden benennen?
Sofern der Ersatzreisende nicht bis sieben Tage vor Reisebeginn benannt wird, kann der Reisende die Änderung vom Reiseveranstalter nicht mehr einfordern. Es kommt in diesem Fall darauf an, ob der Veranstalter sich dennoch auf eine Umbuchung einlässt oder nicht.
Kann man einen Ersatzreisenden nur für Pauschalreisen stellen?
Die gesetzliche Möglichkeit, einen Ersatzreisenden zu stellen, betrifft ausschließlich Pauschalreisen. Handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, kann der Reisende kein Recht auf Stellung eines Ersatzreisenden geltend machen. Sofern Umbuchungen dennoch möglich sind, so muss jede Reiseleistung einzeln umgebucht werden. Etwaige Kosten regeln die Anbieter in ihren jeweiligen AGB.
Übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Kosten?
Hat der ursprüngliche Reisende eine
Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, so kann es sein, dass anfallende Mehrkosten übernommen werden. Üblicherweise leisten Reiserücktrittsversicherungen jedoch nur bei Eintritt eines versicherten Rücktrittsgrundes (z.B. Krankheit) und übernehmen dann häufig keine sogenannten Umbuchungskosten. Manche Tarife decken solche Zusatzleistungen ab, andere nicht. Es empfiehlt sich daher, vorab gezielt nachzufragen, ob die Übernahme der entstehenden Mehrkosten im konkreten Fall möglich ist. Eine etwaige Zusage sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen, ehe verbindliche Entscheidungen getroffen werden.
Mustervorlage
Mustervorlage Stellung eines Ersatzreisenden