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Was wird aus dem Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Es ist einem Fitnesstudio-Mitglied zumutbar, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen von 3 Monaten an das reguläre Vertragsende hintenanzuhängen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Fitnessstudiovertrags und ausstehender Entgelte aus diesem Vertrag.

Die Klägerin ist Betreiberin der Fitness- und Freizeitanlage. Die Beklagte erklärte mit Vertrag vom 23.08.2018 ihre Mitgliedschaft. Der Vertrag wurde mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Der monatliche Beitrag betrug 34,90 EUR; die jährliche Servicepauschale 49,90 EUR. Weiter heißt es in dem Fitnessvertrag:

„Der Beitrag ist jeweils im Voraus, pünktlich zum 1. eines jeden Monats, per Lastschrift zu zahlen. Wird eine Lastschrift an die ... zurückgegeben, wird, zusätzlich zum fälligen Beitrag, eine Gebühr für Bearbeitung und Bankgebühren fällig. Gerät das Mitglied schuldhaft in der Summe mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug, so werden die Monatsbeiträge, für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft, sofort zur Zahlung fällig. Alternativ zur Vorfälligkeit der Monatsbeiträge kann die ... das Mitglied außerordentlich kündigen.“

„Die Mitgliedschaft kann, wegen Schwangerschaft, ohne Zahlung weiterer Monatsbeiträge, vorübergehend stillgelegt werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich sodann um die Stilllegungszeit. Weiterhin bleibt die Abbuchung der jährlichen Servicepauschale, wie in der Mitgliedschaft vereinbart, bestehen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR erhoben.“

Mit Stillegungsnachweis vom 23.08.2018 vereinbarten die Parteien eine dreimonatige Ruhezeit für die Mitgliedschaft vom 23.08.2018 bis 22.11.2018. Ferner heißt es in dem im Rahmen der „Aktion 9,9“ vereinbarten Stilllegungsnachweis: „Die Dauer der Club-Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um die Dauer der Stilllegungszeit. Weiterhin bleibt die Abbuchung der jährlichen Servicepauschale, wie in der Mitgliedschaft vereinbart, bestehen. Bei nachträglichen Änderungen wird eine Gebühr von 5 € erhoben.".

Mit e-Mail vom 15.10.2018 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie sich seit dem 01.10.2018 in Scheidung befinde und Ihr die Teilnahme am Fitnessstudio als alleinerziehende Mutter von drei Kindern finanziell nicht mehr möglich sei. Die Klägerin wies die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16.10.2019 zurück und begründete dies damit, dass für eine außerordentliche Kündigung kein ausreichender Grund vorhanden sei. Die Beklagte zahlte aufgrund der erklärten außerordentlichen Kündigung ab dem 01.01.2019 nicht mehr die vertraglich vereinbarten monatlichen Beiträge.

Das Amtsgericht Aschersleben hat gegen die Beklagte am 07.06.2019 einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 12.06.2019 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 25.06.2019 hat das Amtsgericht Aschersleben das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens und Entscheidung an das Amtsgericht Torgau abgegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vertrag aufgrund der Kündigung der Beklagten erst zum Ablauf der Vertragslaufzeit am 22.11.2020 beendet worden sei. Dabei schulde die Beklagte die vertragliche Vergütung für die gesamte Laufzeit, da sie die vereinbarte vertragliche Vergütung aufgrund der erklärten außerordentlichen Kündigung ab dem 01.01.2019 nicht mehr gezahlt habe und aus diesem Grund die Vorfälligkeitsklausel eingreife. Die außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages durch die Beklagte sei mangels Kündigungsgrund unwirksam.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin ferner Mahnkosten in Höhe von insgesamt 15,00 EUR - 5,00 EUR pro Mahnung - geltend. Durch die COVID-bedingte Schließung des Fitnessstudios im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 15.05.2020 (8 Wochen und 3 Tage) aufgrund der behördlichen Anordnung sei der Vertrag um den behördlichen Schließungszeitraum zu verlängern und ende demnach nicht am 22.11.2010, sondern am 20.01.2021. Die Mitgliedsbeiträge während des Schließungszeitraumes seien gestundet und hängen sich nach Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit hinten an.

Die Beklagte behauptet, dass sie bei Vertragssschluss arglistig getäuscht worden sei, da ihr bei Vertragsschluss von einem Mitarbeiter der Klägerin erklärt worden sei, dass die ersten drei Monate des Vertrages kostenlos seien, so dass sie von den 24 Monaten nur 21 Monate bezahlen müsse. Wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre, dass die drei Monate an die Vertragslaufzeit von 24 Monaten angehängt werden, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 erklärte die Beklagte aus diesem Grund die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag sei jedenfalls durch die außerordentliche Kündigung vom 15.10.2018 beendet worden. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass eine Vertragslaufzeit von 27 Monaten nicht einer AGB-Kontrolle standhalte. Ferner stehe einer Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung für 24 Monaten entgegen, dass diese Gesamtvertragslaufzeit im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei, der Vertrag eine monatliche Fälligkeit vorsehe, aufgrund der COVID-Pandemie eine dreimonatige Schließung des klägerischen Fitnesstudios vorgenommen worden sei mit der Folge der Unmöglichkeit der lnanspruchname des klägerischen Fitnesstudios durch die Beklagte in dieser Zelt. Überdies stehe der Klägerin kein Anspruch auf Mahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der Mahnkostenpauschale begründet.

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Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany

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