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Ansprüche von Fitnessstudiomitgliedern auf Beitragsrückerstattung infolge pandemiebedingter Schließungen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

Bei „Fitnessstudioverträgen“ handelt es sich um typengemischte Verträge mit vor allem mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Fitnessstudios können hierbei die mietvertraglichen Elemente (Zurverfügungstellung von Geräten und Übungsräumen) oder die dienstvertraglichen Elemente (Betreuung, Kurse) im Vordergrund stehen.

Der echte Forderungskauf ist aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen.


LG Bamberg, 15.07.2022 - Az: 44/41 O 71/21

Nachfolgend: OLG Bamberg, 29.03.2023 - Az: 8 U 96/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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