Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8.3.2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
Bei „Fitnessstudioverträgen“ handelt es sich um typengemischte Verträge mit vor allem mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Fitnessstudios können hierbei die mietvertraglichen Elemente (Zurverfügungstellung von Geräten und Übungsräumen) oder die dienstvertraglichen Elemente (Betreuung, Kurse) im Vordergrund stehen.
Der echte Forderungskauf ist aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen.
Bei „Fitnessstudioverträgen“ handelt es sich um typengemischte Verträge mit vor allem mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Fitnessstudios können hierbei die mietvertraglichen Elemente (Zurverfügungstellung von Geräten und Übungsräumen) oder die dienstvertraglichen Elemente (Betreuung, Kurse) im Vordergrund stehen.
Der echte Forderungskauf ist aus dem Anwendungsbereich des RDG ausgenommen.
LG Bamberg, 15.07.2022 - Az: 44/41 O 71/21
Nachfolgend: OLG Bamberg, 29.03.2023 - Az: 8 U 96/22
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