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Keine Deckung für coronabedingte behördliche Maßnahmen durch eine Betriebsschließungsversicherung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klausel einer Betriebsschließungsversicherung, die als dem Versicherungsfall zugrunde liegende meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die folgenden, im IfSG namentlich genannten enumerativ aufzählt, ist abschließend.

Eine solche Klausel kann nicht als dynamische Verweisung auf die jeweils im IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger verstanden werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die streitgegenständliche Regelung des § 25 BS 2008 stimmt, soweit ersichtlich, mit den Regelungen überein, die Gegenstand der - nach der Einlegung der gegenständlichen Berufung verkündeten - Urteile des Senats vom 11.11.2021 - Az: 14 U 1203/21 und des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 - Az: IV ZR 144/21 waren und in denen Ansprüche der Versicherungsnehmer jeweils verneint wurden.

§ 25 Abs. 4 BS 2008 enthält eine abschließende Regelung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger.

Die Klausel listet die „Meldepflichtige(n) Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen“ auf. Die Verwendung des Begriffs „meldepflichtig“ stellt zwar eine Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG dar, da sich aus dem Versicherungsvertrag keine Meldepflichten des Versicherungsnehmers ergeben. Gleichzeitig wird aber durch die Formulierung „im Sinne dieser Bedingungen“ klargestellt, dass der Begriff der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag eigenständig definiert wird.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anschließenden Formulierung „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“.

Aus der Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz lässt sich schließen, dass sich die Beklagte (naheliegenderweise) bei der Erstellung der anschließenden Kataloge von Krankheiten und Krankheitserregern an den Regelungen der §§ 6, 7 IfSG orientiert hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Falle späterer Änderungen des Infektionsschutzgesetzes die dann geltenden gesetzlichen Kataloge für den Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich sein sollten, zumal im Falle einer dynamischen Verweisung die umfangreiche Auflistung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen keinen Sinn hat.

Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung „die folgenden“, dass (nur) die im Anschluss an den den Satz abschließenden Doppelpunkt aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Wäre die Aufzählung nicht abschließend zu verstehen, würde der durchschnittliche Leser mit einer Klarstellung wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ rechnen, die hier nicht verwendet wird.

Das Wort „namentlich“ ist in diesem Zusammenhang nicht als „beispielsweise“ zu verstehen. Eine Verwendung des Wortes in diesem Sinne müsste formuliert werden: „namentlich die folgenden“. Die gegenständliche Formulierung „die […] namentlich genannten“ meint vielmehr, dass die anschließend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger in §§ 6, 7 IfSG „beim Namen genannt“ werden.

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