Will ein Reisender für eine gebuchte Reise einen Ersatzreisenden stellen, so darf der Reiseveranstalter die Übertragung der Reise nicht davon abhängig machen, ob (behauptete) Umbuchungskosten erstattet werden (vorliegend: 1882,00 Euro Mehrkosten).
Sofern hinsichtlich der Umbuchungskosten Streit zwischen den Vertragspartnern besteht, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise zunächst mit dem Ersatzreisenden durchzuführen und die von ihm behaupteten Mehrkosten dann notfalls nachträglich geltend zu machen.
Grundsätzlich ist der Veranstalter jedoch durchaus berechtigt, entstehende Mehrkosten auch ersetzt zu verlangen (§ 651 b II BGB).
Sofern hinsichtlich der Umbuchungskosten Streit zwischen den Vertragspartnern besteht, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Reise zunächst mit dem Ersatzreisenden durchzuführen und die von ihm behaupteten Mehrkosten dann notfalls nachträglich geltend zu machen.
Grundsätzlich ist der Veranstalter jedoch durchaus berechtigt, entstehende Mehrkosten auch ersetzt zu verlangen (§ 651 b II BGB).
LG Frankfurt/Main, 01.02.2012 - Az: 24 T 1/12
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