Eine Klausel, mit der ein zusätzliches Entgelt von 200,00 € festgelegt wird, ist nach § 309 Nr. 5 b) BGB als pauschalierter Schadensersatzanspruch unwirksam.
Unsere Preise und Leistungen für private Immobilienfinanzierungen bis 400.000 Euro]
(…)
Vorzeitige Rückzahlung wegen Objektverkauf 200 Euro* zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung
(…)
* zzgl. Beglaubigungskosten entsprechend der Notarkostentabelle“
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich materiell-rechtlich um einen Schadensersatzanspruch, sodass auch die Kosten für die Ermittlung und Berechnung der Schadenshöhe zu dem der Bank zustehenden Schadensersatzanspruch gehören.
Es kommt dabei hier schon nicht darauf an, dass das Kreditinstitut neben dem Ersatz der Zinsnachteile auch Ersatz für den ihr mit der vorzeitigen Darlehensablösung entstehenden Bearbeitungsaufwand verlangen kann.
Ebenso wenig spielt hier eine Rolle, ob Bearbeitungskosten in Höhe von 200,00 € im Einzelfall als angemessen beurteilt wurden.
Vorliegend ging es um die nachfolgende Klausel:
„Preis- und LeistungsverzeichnisUnsere Preise und Leistungen für private Immobilienfinanzierungen bis 400.000 Euro]
(…)
Vorzeitige Rückzahlung wegen Objektverkauf 200 Euro* zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung
(…)
* zzgl. Beglaubigungskosten entsprechend der Notarkostentabelle“
Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich materiell-rechtlich um einen Schadensersatzanspruch, sodass auch die Kosten für die Ermittlung und Berechnung der Schadenshöhe zu dem der Bank zustehenden Schadensersatzanspruch gehören.
Es kommt dabei hier schon nicht darauf an, dass das Kreditinstitut neben dem Ersatz der Zinsnachteile auch Ersatz für den ihr mit der vorzeitigen Darlehensablösung entstehenden Bearbeitungsaufwand verlangen kann.
Ebenso wenig spielt hier eine Rolle, ob Bearbeitungskosten in Höhe von 200,00 € im Einzelfall als angemessen beurteilt wurden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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