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Wechsel des Reisenden - Schluss mit den erheblichen Mehrkosten?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob und welche Kosten ein Reisender bei Wechsel des Reisenden zu tragen hat. Diese Gebühren entstehen z.B. bei Pauschalreisen beim Wechsel des Reisenden und bei Flugreisen bei einer Namensänderung. Hierzu hat das Gericht entschieden, dass der Reisende und der eintretenden Dritte die Mehrkosten für den Wechsel als Gesamtschuldner zu tragen haben. Diese Kosten können aber nicht beliebig hoch sein - zulässigerweise können den Gesamtschuldnern nur die Mehrkosten berechnet werden, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Dies betrifft also nur die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten. Was nicht zulässig ist, ist die im Rahmen einer Neubuchung des Flugtickets anfallenden Kosten zu berechnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ja gerade durch die Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden geschaffen werden, die einem den (kostspieligeren) Rücktritt ersparen soll, sofern der Betroffene aus persönlichen Gründen an der Reiseteilnahme gehindert ist. Die Kosten für die Neubuchung eines Flugtickets sind nach Ansicht des Gerichts Aufwendungen, die letztendlich auf Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft beruhen.

Ein Reiseveranstalter kann auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass Kosten für die Neuausstellung von Flugtickets weiterbelastet werden, denn eine solche Bestimmung ist gemäß § 134 BGB für den Fall unwirksam, soweit sie dem Reiseunternehmen einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht. Das Gericht hält es für nicht unbillig, dem Reiseveranstalter insoweit das Kostenrisiko aufzuerlegen, da er es in seiner Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.

Konkret hielt es das Gericht aus diesen Gründen für eine Verletzung von Vertragspflichten des Reiseveranstalters, wenn für den Wechsel des Reisenden im vorliegenden Fall Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person erhoben werden.

Hinweis: Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf Pauschalreisen und somit nicht auf reine Flugbuchungen bei einer Fluggesellschaft!


LG München I, 25.08.2015 - Az: 30 S 25399/14

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