Bei der Übertragung eines
Pauschalreisevertrags auf einen Dritten nach
§ 651 b BGB darf der
Reiseveranstalter ausschließlich verwaltungstechnische Bearbeitungskosten als Mehrkosten geltend machen.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob und welche Kosten ein
Reisender beim
Wechsel des Reisenden zu tragen hat. Diese Gebühren entstehen z.B. bei Pauschalreisen beim Wechsel des Reisenden und bei Flugreisen bei einer Namensänderung.
Nach § 651 b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reisende und der eintretende Dritte haften für den
Reisepreis und etwaige Mehrkosten als Gesamtschuldner. Diese Mehrkosten können jedoch nicht beliebig hoch sein. Zulässigerweise können den Gesamtschuldnern nur diejenigen Mehrkosten berechnet werden, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er die Umbuchung tatsächlich vornehmen muss. Dies betrifft ausschließlich die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten - also etwa die Kosten für die Umschreibung der Reisebestätigung, anfallende Bürokosten sowie Kosten für die Benachrichtigung von Leistungsträgern (vgl. BT-Drucksache 8/786 S. 18).
Nicht zulässig ist es, die im Rahmen einer Neubuchung eines Flugtickets anfallenden Kosten als Mehrkosten weiterzuberechnen. Der Gesetzgeber wollte durch die Möglichkeit der Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden schaffen, die ihm den oft kostspieligen Rücktritt ersparen soll - insbesondere wenn er aus persönlichen Gründen an der Reiseteilnahme gehindert ist. Ein weites Verständnis des Begriffs der „Mehrkosten“, das auch Neubuchungsgebühren einschließt, wäre mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbar: Könnten bei einer Vertragsübertragung Mehrkosten verlangt werden, die die im Rücktrittsfall anfallenden
Stornogebühren übersteigen, würde der mit § 651 b BGB verfolgte Schutzzweck gerade verfehlt.
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