Die AGB der Lufthansa sehen vor, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Flüge nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden. Wird also der Hinflug nicht angetreten, so kann der Reisende auch vom Rückflug ausgeschlossen werden.
Dies ist jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden und verstößt gegen das AGB-Gesetz.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in
Deutschland. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein weltweit tätiges Flugunternehmen, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln in Anspruch. Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt (Teledienst). In diesem werden im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über Luftbeförderungen Allgemeine Geschäftsbedingungen, konkret Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage) bereit gehalten, auf die wegen der Einzelheiten insbesondere unter Art. 3 Flugscheine, Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons, Bezug genommen wird.
Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 31.1.2007 von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte mit Schreiben vom 14.2.2007 ablehnte.
Der Kläger trägt vor, die mit der Klage beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen unwirksam. Der Kläger begehrt außerdem den Ersatz vorprozessualer Aufwendungen für das Abmahnverfahren in Höhe von 200,00 €.
Die Beklagte beruft sich auf Kontrollfreiheit nach § 307 Abs. 3 BGB. Sie tritt auch in der Sache dem Vorbringen des Klägers zur geltend gemachten Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln aus im einzelnen dargelegten Gründen entgegen. Die Beklagte macht weiter geltend, eine etwaige andere Auslegung durch ein deutsches Gericht würde einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellen und müsse zur Vorlage an den EuGH führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlässt.
Die streitgegenständlichen Klauseln sind nicht gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.
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