Unterhaltspflichtigen mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit ist nach Eintritt der Verpflichtung ein angemessener Orientierungs- und Bewerbungszeitraum von mindestens drei Monaten zuzubilligen, bevor ihnen ein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann. Bleiben ausreichende Bemühungen um eine Teilzeitstelle erfolglos, kann sich die Obliegenheit zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verdichten; die Zurechnung fiktiven Einkommens setzt in jedem Fall den Nachweis unzureichender Erwerbsbemühungen sowie eine realistische Einschätzung der erzielbaren Vergütung voraus.
Was bedeutet gesteigerte Erwerbsobliegenheit?
Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft Eltern gegenüber ihren minderjährigen und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert volljährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt zu decken, muss der Unterhaltspflichtige alle verfügbaren Mittel einsetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit ausüben. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als erziele er das bei gutem Willen erzielbare Einkommen (vgl. BVerfG, 29.12.2005 - Az: 1 BvR 2076/03). Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher auch fiktive Einkünfte, die zumutbarerweise erzielt werden könnten, aber tatsächlich nicht erzielt werden (vgl. BGH, 15.12.1993 - Az: XII ZR 172/92; BGH, 10.12.1986 - Az: IVb ZR 63/85).Ab wann kann fiktives Einkommen zugerechnet werden?
Die Zurechnung fiktiven Einkommens setzt nicht unmittelbar mit dem Entstehen der Erwerbsobliegenheit ein. Dem Unterhaltspflichtigen ist zunächst ein angemessener Orientierungs- und Bewerbungszeitraum einzuräumen, in dem er sich um eine entsprechende Beschäftigung bemühen kann, ohne dass ihm bereits ein fiktives Einkommen unterstellt wird. Dieser Zeitraum wurde im vorliegenden Fall mit mindestens drei Monaten bemessen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt bei unzureichenden oder fehlenden Bewerbungsbemühungen eine Zurechnung in Betracht.Welche Anforderungen bestehen an die Erwerbsbemühungen?
Zu den erforderlichen Arbeitsplatzbemühungen gehört neben der Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form rechtzeitiger Bewerbungen auf Stellenangebote, eigener Stellenannoncen sowie mündlicher und schriftlicher Bewerbungen; dabei sind grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar. Bei der Bewerbung um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte 400-Euro-Jobs) dürfen die Anforderungen an die Dokumentation nicht überspannt werden. Wegen der geringen zu erwartenden Resonanz kann die Aufgabe eigener Stellenanzeigen entbehrlich sein, sofern die übrigen Bemühungen hinreichend intensiv sind. Eine förmliche schriftliche Bewerbung ist nicht stets erforderlich, wenn Stellenanzeigen lediglich eine telefonische Kontaktaufnahme vorsehen; auch persönliches Vorstelligwerden bei Unternehmen ohne konkrete Stellenausschreibung (Initiativbewerbung) kann als ergänzende Bemühung anerkannt werden, sofern die Möglichkeit eines Erfolgs nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Der nachvollziehbare Nachweis kann durch Ablichtungen von Stellenanzeigen, handschriftliche Gesprächsnotizen mit Angabe von Ansprechpartner und Ablehnungsgrund sowie Bewerbungsschreiben mit Firmenstempeln und Vermerken erbracht werden.Urteil freischalten
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